Blog-News
29.06.2010
06:06

Kein Gehalt während des Kündigungsschutzprozesses

Das ist zu tun

Ist Ihnen gekündigt worden? Dann prüfen Sie, ob Sie gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht vorgehen können. Ein solches Verfahren kann jedoch mehrere Monate dauern. In der Regel sogar über ihren Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses hinaus.

 

Ein Beispiel: Sie erhalten heute eine Kündigung zum 31. Juli 2010. Binnen der 3-Wochen-Frist reichen Sie Klage ein und eine Güteverhandlung findet am 18. August 2010 statt. In der Güteverhandlung einigen Sie sich jedoch nicht und das Arbeitsgericht beraumt einen Kammertermin für November 2010 an. In diesem Termin wird dann voraussichtlich erstinstanzlich über die Kündigung entschieden und ob Sie wieder eingestellt werden müssen.

Jetzt bekommen Sie aber für die Zeit ab 01. August 2010 kein Arbeitsentgelt mehr. Falls die Arbeitsagentur einspringt - gut für Sie. Das ist aber nicht immer der Fall. Vielleicht haben Sie keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld I oder die Arbeitsagentur verhängt eine Sperrfrist.

In diesem Fall sollten Sie den Lohnnotbedarf vom Arbeitgeber vor Gericht mit einer einstweiligen Verfügung einfordern. So war es auch im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 18.02.2010, Az.: 8 SaGa 3/10, der Fall: Ein Arbeitgeber hatte gekündigt, konnte jedoch zu den Kündigungsgründen keinerlei Aussagen machen. Er gab im Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht an, er wolle sich von der Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung trennen. Wenn sie das nicht wolle, werde man „die Frikadelle finden“. Damit wollte der Arbeitgeber auf die Bagatelldiebstahlfälle anderer Arbeitnehmer anspielen.

Als die Arbeitnehmerin wegen der ausbleibenden Lohnzahlungen in finanzielle Nöte geriet, reichte sie einen Eilantrag beim Arbeitsgericht ein. Die Eilbedürftigkeit leitete das LAG aus der Weigerung einer Erklärung zu den Kündigungsgründen her. Denn wenn der Arbeitgeber keine Gründe vortragen kann, die seine Kündigung stützen, kann er auch den daraus folgenden Lohnanspruch nicht bestreiten. In diesen Fällen bedarf es keiner weiteren Darlegung eines Verfügungsgrundes durch die Arbeitnehmerin.

Also: Stellt Ihr Arbeitgeber sich stur und behauptet keinerlei Kündigungsgründe, reichen Sie einen Eilantrag ein. Sie werden ihn vor Gericht gewinnen!

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„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.