Blog-News
30.12.2010
06:07

Kündigung durch Einwurf-Einschreiben

Kennen Sie das Einwurf-Einschreiben? Das ist eine Form des eingeschriebenen Briefes, in dem der Postbote das Schreiben einfach nur in den Briefkasten einwirft, ohne von Ihnen einen Unterschrift zu fordern. Mittels der EDV kann dann nachvollzogen werden, wann ein Schreiben bei Ihnen in den Briefkasten geworfen wurde.

 
So war es auch in einem aktuellen Fall geschehen: Eine Arbeitnehmerin behauptete, sie habe eine Kündigung nicht erhalten. Gekündigt hatte der Insolvenzverwalter und dieser trug nun vor, dass der Arbeitnehmerin die Kündigung per Einwurf-Einschreiben zugegangen sei. Er legte den Einlieferungs- und Zustellungsbeleg vor.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln war nun der Auffassung, dass dieser Einlieferungs- und Zustellungsbeleg nur eine Indizwirkung hat (Urteil vom 14.08.2009, Az.: 10 Sa 84/09). Kann der Arbeitgeber nicht auf andere Art und Weise beweisen, dass die Kündigung tatsächlich zugegangen ist, hat er schlechte Karten. Kann er es allerdings beweisen, wird der Arbeitnehmer das Verfahren verlieren, da er schon nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage eingereicht hat. Aus seiner Sicht hat er ja auch niemals eine Kündigung bekommen, die er vor Gericht hätte angreifen können.

So kam es zu einer Zeugenaussage der Postbotin. Diese war so eindrucksvoll detailliert, dass der Arbeitgeber tatsächlich den Einwurf durch die Zeugenvernahme der Postbotin beweisen konnte.

Meine Meinung: Der Insolvenzverwalter hat hier sehr viel Glück gehabt. Wäre eine andere Mitarbeiterin vielleicht aushilfsweise bei der Post tätig gewesen, hätte er den Zugang nicht beweisen können.

Folge: Die Zustellung per Einwurf-Einschreiben ist also auch weiterhin eine unsichere Angelegenheit. Das gilt auch für Sie als Arbeitnehmer. Andernfalls ist die Zustellung durch ein Übergabe-Einschreiben auch nicht viel sicherer. Was ist, wenn das Einschreiben nicht übergeben werden kann und der Empfänger es dann nicht abholt? Sie sind wohl nur dann auf der sichereren Seite, wenn Sie einen Boten oder einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung losschicken.

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„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.