Kündigung in der Probezeit – Sie sind nicht rechtlos – Teil 2
Endlich haben Sie einen neuen Job und freuen sich. Allerdings hat das ganze einen Hacken: Sie haben mit Ihrem neuen Arbeitgeber eine Probezeit vereinbart. Was geschieht nun, wenn Ihr Arbeitgeber während der Probezeit kündigt? Haben Sie dann keine Rechte?
Ein Arbeitnehmer hat vor dem Arbeitsgericht Köln verloren (Urteil vom 25.03.2010, Az.: 4 Ca 10458/09). Er war von seinem Arbeitgeber als Architekt eingestellt worden. Innerhalb der ersten 6 Monate kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum Ende der Probezeit. Er hat dem Arbeitnehmer Schweißgeruch und ein ungepflegtes Erscheinungsbild vorgeworfen.
Gegen die LexikonKündigung erhob der Architekt LexikonKündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln. Dies hatte allerdings keinen Erfolg. Die Arbeitsrichter sagten, dass innerhalb der ersten 6 Monate das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)Kündigungsschutzgesetz nicht eingreife und deshalb kein Kündigungsgrund für den Arbeitgeber erforderlich sei. Auch eine sittenwidrige Kündigung oder eine willkürliche Kündigung würde nicht vorliegen.
Anhand dieses Falls können Sie die Problematik der LexikonProbezeit sehr gut erkennen: Sie müssen die Probezeit von der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz unterscheiden. Das Kündigungsschutzgesetz greift in Betrieben ab 10 Mitarbeitern ein. Dann benötigt Ihr Arbeitgeber nach einem 6-monatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses einen Kündigungsgrund. Anders ist das bei der Probezeit: Wenn Sie in einem Kleinbetrieb arbeiten, haben Sie auch nach der 6-monatigen Probezeit keinen Kündigungsschutz. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nach Ablauf der Probezeit nur mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen kann. Diese Frist verlängert sich nach gewissen Zeiträumen für den Arbeitgeber.
Trotzdem sind Sie nicht ganz schutzlos gestellt: Einen sozialen Mindestschutz muss der Arbeitgeber auch in Kleinbetrieben wahren. So hat das Arbeitsgericht Köln den obigen Fall auch die Sittenwidrigkeit der Kündigung oder die Willkürlichkeit der Kündigung geprüft – und verneint.
Tipp: Besteht bei Ihnen ein LexikonBetriebsrat, ist dieser auch vor einer Probezeitkündigung anzuhören. Ist die Anhörung unwirksam oder nicht erfolgt, ist auch die Kündigung unwirksam.
- 3 Kommentare
Ich habe mal eine Frage.
Ich habe am 10.09.10 morgens um 8 Uhr meine Kündigung meinem Arbeitgeber übergeben. Bin noch in der Probezeit und habe zum 30. gekündigt. Bin grad stark erkältet und bin zum arzt gegangen. Der hat mich nun bis zum 17. krankgeschrieben. als ich nach Hause kam lag ein formloser Briefumschlag im Briefkasten. Mit der Kündigung meines Chefs!!!! zum 24.09. darf er das? ich habe doch zuerst gekündigt. zum monatsende!! über eure hilfe wäre ich sehr dankbar!!
Ich habe mal eine Frage.
Ich habe am 10.09.10 morgens um 8 Uhr meine Kündigung meinem Arbeitgeber übergeben. Bin noch in der Probezeit und habe zum 30. gekündigt. Bin grad stark erkältet und bin zum arzt gegangen. Der hat mich nun bis zum 17. krankgeschrieben. als ich nach Hause kam lag ein formloser Briefumschlag im Briefkasten. Mit der Kündigung meines Chefs!!!! also ohne poststempel etc. zum 24.09. darf er das? ich habe doch zuerst gekündigt. zum monatsende!! über eure hilfe wäre ich sehr dankbar!!
Sehr geehrte "Tine",
aufgrund des hohen Aufkommens an rechtlichen Fragestellungen, können wir die Fragen unserer Webseiten-Besucher nicht mehr kostenlos beantworten. Wir bitten um Ihr Verständnis. Dafür haben Sie aber ab jetzt die Möglichkeit meine Kollegen und mich über die neue Telefon-Hotline anzurufen. Lassen Sie sich in einem persönlichen Gespräch beraten!
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Wir würden uns freuen, wenn Sie uns kontaktieren und wir Sie bei der Lösung Ihres Problems unterstützen dürfen.
Herzliche Grüße
Ihr ArbeitnehmerRecht24 Team
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