Blog-News
19.04.2010
07:25

Kündigung in der Probezeit – Sie sind nicht rechtlos – Teil 2

Endlich haben Sie einen neuen Job und freuen sich. Allerdings hat das ganze einen Hacken: Sie haben mit Ihrem neuen Arbeitgeber eine Probezeit vereinbart. Was geschieht nun, wenn Ihr Arbeitgeber während der Probezeit kündigt? Haben Sie dann keine Rechte?

Ein Arbeitnehmer hat vor dem Arbeitsgericht Köln verloren (Urteil vom 25.03.2010, Az.: 4 Ca 10458/09). Er war von seinem Arbeitgeber als Architekt eingestellt worden. Innerhalb der ersten 6 Monate kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum Ende der Probezeit. Er hat dem Arbeitnehmer Schweißgeruch und ein ungepflegtes Erscheinungsbild vorgeworfen.

 

Gegen die LexikonKündigung erhob der Architekt LexikonKündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln. Dies hatte allerdings keinen Erfolg. Die Arbeitsrichter sagten, dass innerhalb der ersten 6 Monate das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)Kündigungsschutzgesetz nicht eingreife und deshalb kein Kündigungsgrund für den Arbeitgeber erforderlich sei. Auch eine sittenwidrige Kündigung oder eine willkürliche Kündigung würde nicht vorliegen.

Anhand dieses Falls können Sie die Problematik der LexikonProbezeit sehr gut erkennen: Sie müssen die Probezeit von der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz unterscheiden. Das Kündigungsschutzgesetz greift in Betrieben ab 10 Mitarbeitern ein. Dann benötigt Ihr Arbeitgeber nach einem 6-monatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses einen Kündigungsgrund. Anders ist das bei der Probezeit: Wenn Sie in einem Kleinbetrieb arbeiten, haben Sie auch nach der 6-monatigen Probezeit keinen Kündigungsschutz. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nach Ablauf der Probezeit nur mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen kann. Diese Frist verlängert sich nach gewissen Zeiträumen für den Arbeitgeber.

Trotzdem sind Sie nicht ganz schutzlos gestellt: Einen sozialen Mindestschutz muss der Arbeitgeber auch in Kleinbetrieben wahren. So hat das Arbeitsgericht Köln den obigen Fall auch die Sittenwidrigkeit der Kündigung oder die Willkürlichkeit der Kündigung geprüft – und verneint.

Tipp: Besteht bei Ihnen ein LexikonBetriebsrat, ist dieser auch vor einer Probezeitkündigung anzuhören. Ist die Anhörung unwirksam oder nicht erfolgt, ist auch die Kündigung unwirksam.

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„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.