Blog-News
27.12.2011
06:59

Kündigung minderjähriger Arbeitnehmer

Minderjährige Arbeitnehmer sind besonders geschützt. Dies gilt auch für Auszubildende. Soll einem minderjährigen Auszubildenden gekündigt werden, muss die Kündigung seinem gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall den Eltern, übergeben werden.

Wie dies im Einzelnen zu geschehen hat, hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt (Urteil vom 08.12.2011, Az.: 6 AZR 354/19).

 

Der minderjährige Auszubildende sollte am letzten Tag der Probezeit eine Kündigung erhalten. Das Schreiben war an ihn persönlich gerichtet, gesetzlich vertreten durch seine Eltern. Es wurde durch einen Boten am selben Tag in den gemeinsamen Briefkasten des Klägers und dessen Eltern eingeworfen. Die Eltern waren an diesem Tag allerdings verreist.

Erst zwei Tage später fand der Auszubildende das Kündigungsschreiben und erst nach Rückkehr aus dem Urlaub erhielten die Eltern Kenntnis von diesem.

Außerdem wiesen Sie nach mehr als einer Woche die Kündigungserklärung zurück, da eine Vollmacht nicht beigefügt war.

Diese Gründe ließ das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht zu. Während einer Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Vertragspartnern jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. In diesem Fall war die Kündigung durch den Einwurf in den Hausbriefkasten auch zugegangen, denn der Einwurf ist ausreichend. Dass die Eltern tatsächlich nicht anwesend waren, war unbeachtlich. Denn durch den Einwurf hätten sie dies unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen können.

Und auch das Argument der Zurückweisung der Kündigung mangels Beilage einer Vollmacht ließ das Gericht nicht gelten. Zwar ist es grundsätzlich so, dass eine Kündigung, die ein Bevollmächtigter abgibt ohne Beifügung einer Kündigung, tatsächlich zurückgewiesen werden kann. Das muss jedoch unverzüglich geschehen. Hier wurde die Kündigung erst nach einem Zeitraum von mehr als einer Woche zurück gewiesen – und dies reicht nach dem Bundesarbeitsgericht nicht aus!

Weitere Blog-News zu diesem Thema

JOBBÖRSE

Sie möchten sich umorientieren und suchen einen neuen Job?

Wir helfen Ihnen mit der NEUEN Jobbörse auf ArbeitnehmerRecht24 dabei.

zur Jobsuche >>

Produktempfehlungen

Vorteilspaket: Betriebsbedingte Kündigung Runde 1 + 2

Vorteilspaket: Betriebsbedingte Kündigung Runde 1 + 2

Dieses eBook-Vorteilspaket hilft Ihnen dabei möglichst schnell die ersten Schritte einzuleiten und eine möglichst hohe Abfindung zu erzielen...

€ 24,95

Vorteilspaket: Kündigungsschutzklage Runde 1 + 2

Vorteilspaket: Kündigungsschutzklage Runde 1 + 2

Das ist ein Schock: Sie gehen morgens zu Ihrem Briefkasten und fischen ein Schreiben der Firma heraus, für die Sie arbeiten. Sie wundern sich und öffnen den Brief. Kurz und knapp steht dort, dass Ihr Arbeitgeber das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis kündigt...

€ 24,95

Mustervorlage: Antrag Prozesskostenhilfe (Kündigungsschutzklage)

Mustervorlage: Antrag Prozesskostenhilfe (Kündigungsschutzklage)

Wer knapp bei Kasse ist, kann sich trotzdem durch eine entsprechende Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung seines Arbeitgebers wehren. Rechtsschutz ist nicht nur den Reichen vorbehalten...

€ 3,90

Mustervorlage: Auskunftsverlangen Kündigungsgründe

Mustervorlage: Auskunftsverlangen Kündigungsgründe

Findet auf Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung benötigt Ihr Arbeitgeber zur Kündigung natürlich einen Kündigungsgrund. Er ist aber nicht verpflichtet diesen Kündigungsgrund in der Kündigung anzugeben (Ausnahme bei Azubis nach § 22 Abs. 3 BBiG bei Kündigung nach der Probezeit). Er kann also ganz lapidar mit einem Satz kündigen...

€ 2,90

Mustervorlage: Zurückweisung einer Kündigung

Mustervorlage: Zurückweisung einer Kündigung

Möchte Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis kündigen, muss er Ihnen die Kündigung gemäß § 623 BGB schriftlich erklären. Das Schreiben muss Ihnen dabei grundsätzlich im Original zugehen.

€ 2,90


 

über 34.400

 

zufriedene Leser des kostenlosen Newsletters "ArbeitnehmerRecht24" und "Mitbestimmung aktuell"

>>mehr Informationen

 

 


Kundenmeinung

 

„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.