05.04.2011

Kündigung mit verlängerter Frist – So geht es richtig

Ein Arbeitnehmer hat nach seinem Arbeitsvertrag und der gesetzlichen Regelung eine 4-wöchige Kündigungsfrist einzuhalten. Nun hat er aber bereits im Februar 2011 eine Kündigung zum 31.05.2011 ausgesprochen. Er hat sie auch ordnungsgemäß unterschrieben und seinem Arbeitgeber übergeben.  
Dieser stellt sich nun auf den Standpunkt, dass das Arbeitsverhältnis dann doch wohl offensichtlich mit dem 31.03.2011 bereits enden muss. Schließlich beträgt die Kündigungsfrist nur 1 Monat und deshalb sei eine Kündigung zum 31.05.2011 so nicht möglich gewesen.

Da irrt sich aber der Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis ist vom Arbeitnehmer erst zum 31.05.2011 gekündigt worden. So lange besteht es auch noch fort, es sei denn, es wird zuvor noch eine weitere überholende Kündigung ausgesprochen.

Deshalb hat der Arbeitgeber auch den Lohn für April und Mai weiter zu zahlen und der Arbeitnehmer muss weiterhin zur Arbeit erscheinen.

Es ist sehr wohl möglich, relativ frühzeitig eine Kündigung auszusprechen und die eigentlich vereinbarte Kündigungsfrist dabei erheblich zu überschreiten. Der Arbeitgeber sollte vielmehr froh sein, dass er bereits so viel im Voraus weiß, dass der Arbeitnehmer ab einem bestimmten Datum nicht mehr zur Verfügung steht.

Fazit: Der Arbeitnehmer hat alles richtig gemacht. Sie können jederzeit mit einer verlängerten Kündigungsfrist kündigen. Nur eins geht nicht: Die vereinbarte Kündigungsfrist abkürzen!

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