Blog-News
29.04.2010
06:33

Kündigung nach 25 Jahren – das sind Ihre Rechte

Eine 57-jährige Arbeitnehmerin ist seit 25 Jahren bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Sie arbeitet als examinierte Pflegekraft in einem Alten- und Pflegeheim. Nun soll sie ihren Verantwortungsbereich verlieren, da eine jüngere Kollegin ihren Job übernimmt. Sie soll künftig nur noch als Alten- und Pflegehelferin tätig werden. Die neue Kollegin ist 23 Jahre alt. Was ist nun richtig und was ist falsch?

Das sind Ihre Rechte: Der Arbeitgeber kann nicht einfach Arbeitnehmer austauschen. Die Arbeitnehmerin hat durch ihre lange Betriebszugehörigkeitszeit einen Anspruch darauf, ihre bisherigen Tätigkeiten fortzuführen.

 
Der Arbeitgeber muss, wenn er etwas ändern will, eine Änderungskündigung aussprechen. Ob er dazu befugt ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Es spricht jedoch vieles dafür, dass er eine solche Kündigung nicht aussprechen darf. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, kann er nur dann kündigen, wenn ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt. Einen solchen Grund muss der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht genau erläutern können. Es reicht nicht aus, einfach zu behaupten, er wolle die Arbeitnehmer austauschen. Vielmehr muss er ein schlüssiges unternehmerisches Konzept vorlegen und insbesondere darstellen können, wie die vorhandenen Arbeiten künftig erledigt werden sollen.

Weiterhin hat er dann die Sozialauswahl durchzuführen. Das bedeutet, dass nach sozialen Gesichtspunkten der Arbeitgeber auswählen muss, welchen Arbeitnehmer die Kündigung trifft. Hierbei hat die 57-jährige Kollegin, die schon so lange beschäftigt ist, natürlich einen wesentlich höheren Schutz als die jüngere Kollegin.

Aber selbst wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, da Sie in einem kleinen Betrieb arbeiten, haben Sie doch Rechte. Ein sozialer Mindestschutz ist vom Arbeitgeber in jedem Betrieb zu beachten. Gerade solche Austauschkündigungen, wie sie hier geplant werden, sind nicht rechtmäßig.

Fazit: Wehren Sie sich! Reichen Sie binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Klage ein. Dann wird das Arbeitsgericht die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit hin prüfen. Entzieht der Arbeitgeber Ihnen einfach die Tätigkeiten ohne eine Kündigung auszusprechen, verklagen Sie ihn ebenfalls.

Weitere Blog-News zu diesem Thema

JOBBÖRSE

Sie möchten sich umorientieren und suchen einen neuen Job?

Wir helfen Ihnen mit der NEUEN Jobbörse auf ArbeitnehmerRecht24 dabei.

zur Jobsuche >>

Produktempfehlungen

Vorteilspaket: Betriebsbedingte Kündigung Runde 1 + 2

Vorteilspaket: Betriebsbedingte Kündigung Runde 1 + 2

Dieses eBook-Vorteilspaket hilft Ihnen dabei möglichst schnell die ersten Schritte einzuleiten und eine möglichst hohe Abfindung zu erzielen...

€ 24,95

Vorteilspaket: Kündigungsschutzklage Runde 1 + 2

Vorteilspaket: Kündigungsschutzklage Runde 1 + 2

Das ist ein Schock: Sie gehen morgens zu Ihrem Briefkasten und fischen ein Schreiben der Firma heraus, für die Sie arbeiten. Sie wundern sich und öffnen den Brief. Kurz und knapp steht dort, dass Ihr Arbeitgeber das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis kündigt...

€ 24,95

Mustervorlage: Antrag Prozesskostenhilfe (Kündigungsschutzklage)

Mustervorlage: Antrag Prozesskostenhilfe (Kündigungsschutzklage)

Wer knapp bei Kasse ist, kann sich trotzdem durch eine entsprechende Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung seines Arbeitgebers wehren. Rechtsschutz ist nicht nur den Reichen vorbehalten...

€ 3,90

Mustervorlage: Auskunftsverlangen Kündigungsgründe

Mustervorlage: Auskunftsverlangen Kündigungsgründe

Findet auf Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung benötigt Ihr Arbeitgeber zur Kündigung natürlich einen Kündigungsgrund. Er ist aber nicht verpflichtet diesen Kündigungsgrund in der Kündigung anzugeben (Ausnahme bei Azubis nach § 22 Abs. 3 BBiG bei Kündigung nach der Probezeit). Er kann also ganz lapidar mit einem Satz kündigen...

€ 2,90

Mustervorlage: Zurückweisung einer Kündigung

Mustervorlage: Zurückweisung einer Kündigung

Möchte Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis kündigen, muss er Ihnen die Kündigung gemäß § 623 BGB schriftlich erklären. Das Schreiben muss Ihnen dabei grundsätzlich im Original zugehen.

€ 2,90


 

über 34.400

 

zufriedene Leser des kostenlosen Newsletters "ArbeitnehmerRecht24" und "Mitbestimmung aktuell"

>>mehr Informationen

 

 


Kundenmeinung

 

„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.