Blog-News
04.10.2011
06:15

Kündigungsfrist zum Quartalsende – gibt es die noch?

Immer wieder stoße ich in Arbeitsverträgen auf Kündigungsfristen und Kündigungstermine zum Quartalsende. Hier eine typische Formulierung aus einem Arbeitsvertrag:

„Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Kalenderquartals.“

 
Was bedeutet das nun genau? Sie unterscheiden zwischen der Kündigungsfrist und dem Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigungsfristen und Termine sind gesetzlich festgelegt. In den ersten 2 Jahren kann der Arbeitgeber mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen, nach einer Betriebszugehörigkeit zwischen 2 und 5 Jahren mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende. Danach steigen die Fristen jeweils mit den Beschäftigungsjahren. Wird im Arbeitsvertrag von dieser gesetzlichen Regelung abgewichen, ist das nicht ohne weiteres möglich.

Sie können hier die für Sie günstigste Variante auswählen. Oder andersherum gesagt: Der Arbeitgeber muss die für Sie günstigste Kündigungsfrist und den für Sie günstigsten Beendigungstermin wählen. Steht also im Arbeitsvertrag, dass mit einer 3-Monatsfrist zum Quartalsende gekündigt werden kann, können Sie sich darauf auch berufen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vielleicht erst 7 Monate besteht.

Ein anderes Beispiel: Nach dem Arbeitsvertrag kann mit einer Frist von 2 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Nun sind Sie jedoch schon 6 Jahre beschäftigt und haben eine gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende. Nun können Sie Ihrem Arbeitgeber sagen, dass er die 2-Monatsfrist einhalten muss, aber nicht zum Monatsende, sondern sogar zum Quartalsende!

Merke: Kündigungsfrist und Beendigungstermin sind sorgsam auseinander zu halten!

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„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.