Blog-News
25.01.2010
06:04

Kündigungsschutzprozess gewonnen – zur Arbeitsaufnahme sind Sie nicht verpflichtet

Ein interessantes Urteil des LAG (LAG) Berlin-Brandenburg vom 05.11.2009, Az.: 26 Sa 1840/09, sorgt für Aufsehen.

Das war geschehen:

Eine Arbeitnehmerin arbeitete bei einer Arbeitgeberin als Montiererin. Im März 2007 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin und gewann in allen Instanzen. Sie musste wieder einstellen werden.

 

Nun zum Problem des Falls: Nach dem Urteil des LAG war die Arbeitnehmerin noch ca. 2 Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit teilte sie der Arbeitgeberin mit, dass Sie ab dem 01.10.2008 wieder arbeitsfähig sei und ihre Arbeit wie üblich um 07:00 Uhr antreten werde. Darauf reagierte die Arbeitgeberin jedoch nicht. Nachdem die Arbeitnehmerin zu der angegebenen Zeit nicht zur Arbeit erschien, forderte die Arbeitgeberin sie auf, die Arbeit spätestens um 12:00 Uhr anzutreten. Daraufhin erschien die Arbeitnehmerin dann um 10:20 Uhr zur Arbeit.

Der Streitpunkt: Für das Zuspätkommen erhielt die Arbeitnehmerin eine Abmahnung. Dagegen wehrte sie sich um verlangte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Es ging also wieder vor das Arbeitsgericht.

Das LAG: Die Arbeitnehmerin hatte keine Vertragspflicht verletzt. Sie war nach der Kündigung nicht mehr zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet. Vielmehr hätte die Arbeitgeberin sie zur Arbeitsaufnahme auffordern müssen.

Auch hat das LAG auch 2 Grundsätze aufgestellt. Danach gilt, dass Arbeitnehmer nach einer Kündigung nur dann zur Aufnahme der Arbeit verpflichtet sind, wenn

  • der Arbeitgeber ihnen den Arbeitsplatz anbietet und zugleich erklärt, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrags anzunehmen, oder
  • die Parteien ein Prozessarbeitsverhältnis vereinbart haben, das nur für die Dauer des Prozesses gilt.

Fazit: Nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess müssen Sie nicht automatisch wieder die Arbeit aufnehmen. Warten Sie ab, bis Ihr Arbeitgeber sie konkret auffordert.

 

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„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.