Blog-News
11.04.2010
06:27

Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 15

Irrtum: Keine Empfangsbestätigung = nicht zugegangen

Heute werde ich Ihnen letztmalig die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.

Schon häufiger habe ich Arbeitnehmer in der Beratung gehabt, die mit einer Abmahnung oder einer Kündigung zu mir gekommen sind. Eine der ersten Fragen ist dann häufig, ob Ihnen das Schriftstück überhaupt ordnungsgemäß zugegangen ist. Schließlich haben Sie die Empfangsbestätigung nicht unterschrieben.

 

Da muss ich die Arbeitnehmer leider enttäuschen. Auch ohne die Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung gehen Schriftstücke zu.

Sie müssen allerdings auch kein Empfangsbekenntnis unterschreiben. Ich rate sogar dringend davon ab, da schon häufiger Arbeitgeber versucht haben, nicht nur ein Empfangsbekenntnis, sondern damit auch andere Regelungen zu verbinden. Hat der Arbeitgeber bei der Übergabe einen Zeugen dabei, beispielsweise den Personalleiter oder eine Sekretärin, wird er den Zugang der Kündigung trotzdem beweisen können.

Wichtig ist, dass eine Kündigung oder eine Abmahnung entweder Ihnen direkt persönlich übergeben werden oder sie in Ihren „Machtbereich“ gelangt. Dafür ist es ausreichend, wenn das Schriftstück in Ihren Briefkasten geworfen wird. Auch die Übergabe an eine andere Person Ihres Hausstands, beispielsweise Ihren Ehepartner, Kinder oder Eltern, reicht hierfür aus. Bei diesen Personen handelt es sich dann um einen Empfangsboten, der für Sie die Schriftstücke entgegennimmt.

Achtung: Verweigern Sie niemals die Entgegennahme eines Schriftstücks! Falls Sie das nämlich tun, geht Ihnen das Schriftstück trotzdem zu. Handelt es sich um eine Kündigung, beginnt auch mit Ihrer Ablehnung die 3-Wochen-Frist, in der Sie sich gegen die Kündigung wehren müssen. Nur wie wollen Sie sich gegen eine Kündigung wehren, von der Sie gar nicht wissen, dass es sie gibt? Es hilft Ihnen also nichts, den Empfang abzulehnen. Er wird trotzdem fingiert.

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Kundenmeinung

 

„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.