07.01.2010

Weihnachtsgeschenk eines Kunden als Schmiergeld

Gestern rief mich eine Arbeitnehmerin an, die von einem Kunden ihres Arbeitsgebers ein Weihnachtsgeschenk erhalten hat. Bei dem Geschenk handelt es sich um eine Karte für ein Konzert mit Kevin Costner. Bei der Gelegenheit habe ich übrigens erfahren, dass Kevin Costner nicht nur Schauspieler ist, sondern mit einer Band auftritt und singt.
 
Ihrem Arbeitgeber wollte die Arbeitnehmerin nicht so gerne von dem Geschenk berichten, da sie Angst hatte, dass sie die Karte abliefern müsse. Nun fragte sie mich, ob sie das Geschenk behalten dürfe.

Ich habe ihr geraten, den Arbeitgeber zu informieren. Außerdem habe ich sie auf das Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2009, Az.: 9 Sa 572/08, hingewiesen:

In diesem Fall war ein Arbeitnehmer seit fast 20 Jahren als Personalleiter beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte es auch, Aufträge an Leiharbeitsfirmen zu vergeben. Eine dieser Firmen schenkte ihm nun eine VIP-Eintrittskarte für ein Bundesliga-Fußballspiel. Sie hatte einen Wert von ca. 100 €. Auch er behielt die Karte, ohne seinen Arbeitgeber zu informieren.

Als der Arbeitgeber dies erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise mit ordentlicher Kündigungsfrist. Er stützte die Kündigung auf einen Verstoß gegen das Schmiergeldverbot. Außerdem stützte er sie darauf, dass der Mitarbeiter entgegen einem ausdrücklichen Verbot private Telefonate während der Arbeitszeit geführt habe. Dieses war in der Firma nämlich verboten.

Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für unverhältnismäßig, die ordentliche fristgerechte dagegen für rechtsmäßig.

Die Berufung des Arbeitnehmers gegen dieses Urteil war erfolglos! Auch das Landesarbeitsgericht hielt die ordentliche Kündigung für wirksam. Der Arbeitnehmer habe in zweifacher Hinsicht gegen seine Pflichten verstoßen. Zum einen habe er private Telefonate geführt, wodurch er auch Arbeitszeit entzog. Die Eintrittskarte für das Fußballspiel schadet den Interessen des Arbeitgebers. Hierhin liegt regelmäßig ein Grund das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Die Annahme des Geschenks begründet die Gefahr, dass der Arbeitnehmer nicht mehr ausschließlich die Interessen des Arbeitgebers wahrnimmt, wenn er Aufträge an die Leiharbeitsfirmen vergibt.

Nur deshalb, da der Arbeitnehmer schon so lange beschäftigt war und bisher keine Beanstandungen vorgelegen haben, war die fristlose Kündigung nicht in Ordnung, sehr wohl aber die ordentliche fristgerechte.

Fazit: Einladungen, Geschenke und Kostenübernahmen werden zu einem erheblichen arbeitsrechtlichen Risiko. Zudem stehen Geber und Nehmer der Geschenke mit einem Bein im Gefängnis. Schmiergeldzahlungen sind strafbar!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Wie und wann Überstunden richtig angeordnet werden

Bei der Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber kommt es auf 2 Punkte an: 1. Die Überstunden müssen rechtzeitig angeordnet werden Ist die Anwesenheit eines Kollegen während der arbeitsfreien Zeit unbedingt notwendig,... Mehr lesen

23.10.2017
Cholera in der Dominikanischen Republik – Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Gestern hatte ich Ihnen von einer Arbeitnehmerin berichtet, die in der nächsten Woche Ihren Urlaub in der DomRep verbringen möchte. Bekanntlich sind dort die ersten Fälle von Cholera aufgetreten. Die Seuche ist vom Nachbarland... Mehr lesen