28.05.2009

Wiedereinstellungsanspruch und Urlaubsabgeltung – Beweispflicht liegt nicht beim Arbeitgeber

Gestern hat das Arbeitsgericht Herford ein interessantes neues Urteil zum Wiedereinstellungsanspruch und zur Urlaubsabgeltung gefällt (Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 27.05.2008, Az.: 3 Ca 813/08).

Der Fall: Der klagende Arbeitnehmer war seit ca. 30 Jahren als Fahrer bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Mitte 2007 wurde ihm die Fahrerlaubnis befristet entzogen. 
Der Arbeitnehmer hatte nun vorgetragen, dass aus seiner Sicht sein Vorgesetzter ihm mitgeteilt habe, dass eine Kündigung ausgesprochen werden müsse. Er werde aber nach Wiedererhalten der Fahrerlaubnis unverzüglich wieder eingestellt werden. Nach seiner Ansicht fanden mindestens 18 Kontakte zwischen ihm und einem Vertreter des Arbeitgebers statt. Mehrfach sei ihm dabei zugesichert worden, dass er wieder eingestellt werde.

Nachdem er seine Fahrerlaubnis wiedererhalten hatte, wollte er wieder seine Arbeit aufnehmen.

Der Arbeitgeber lehnte dieses jedoch ab. Entsprechende Zusagen habe es niemals gegeben und sein Arbeitsplatz sei auch bereits besetzt.

Daraufhin legte der Arbeitnehmer Klage ein mit dem Ziel, wieder eingestellt zu werden. Er berief sich dabei auf die mündlichen Zusagen des Mitarbeiters des Arbeitgebers. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, wollte er eine Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage bekommen.

Zur Erinnerung: Falls ein Arbeitnehmer wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht nehmen kann, steht ihm eine Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz zu. Da er in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2007 durch die Kündigung ausgeschieden war, stand ihm sogar der gesamte Jahresanspruch für das Jahr 2007 an Urlaub zu.

Das Arbeitsgericht Herford hat als Zeugen den angeblichen Vorgesetzten des Arbeitnehmers gehört. Dieser stritt allerdings ab, überhaupt ein Vorgesetzter zu sein. Vielmehr sei er lediglich für Fragen der Arbeitssicherheit zuständig. Auch habe er niemals eine Wiedereinstellungszusage gegeben. An einzelne von dem Arbeitnehmer behauptete Gespräche konnte er sich auch nicht erinnern.

Die Richterin am Arbeitsgericht wies daraufhin die Klage auf Wiedereinstellung ab.
Der Arbeitnehmer hatte hier nicht bewiesen, dass tatsächlich eine verbindliche Zusage des Arbeitgebers erteilt wurde.

Allerdings wurde der Arbeitgeber zur Zahlung der Urlaubsabgeltung in voller Höhe verurteilt.

Fazit: Die Beweispflicht für eine Wiedereinstellung liegt nicht beim Arbeitgeber, sondern bei Ihnen als Arbeitnehmer. Lassen Sie sich immer eine Wiedereinstellungszusage schriftlich geben. Sollte Ihr Arbeitgeber sich an die Wiedereinstellung nicht halten, denken Sie auf jeden Fall an noch offene Urlaubstage. Diese muss er Ihnen vergüten.

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