24.08.2010

Darf der Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist die Arbeitszeit willkürlich ändern?

Ist erst einmal eine Kündigung ausgesprochen, reagieren Arbeitgeber häufig eigenartig. Unabhängig davon, wer die Kündigung ausgesprochen hat, also Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, ist das Arbeitsverhältnis in aller Regel getrübt und belastet. Bei dieser Gelegenheit kommen Arbeitgeber häufig auf die Idee, Vertragsbedingungen ändern zu wollen.  
In einem der letzten Fälle, von denen ich erfahren habe, hat der Arbeitgeber die Arbeitszeiten verändert. Die Arbeitnehmerin war seit über 10 Jahren beschäftigt und hat täglich um 09:00 Uhr mit ihrer Arbeit begonnen. Jetzt sollte sie innerhalb der Kündigungsfrist plötzlich schon um 07:00 Uhr beginnen. Eine betriebliche Notwendigkeit dafür gab es nicht.

Zwar darf der Arbeitgeber grundsätzlich die Arbeitszeit einseitig bestimmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie in Ihrem Arbeitsvertrag einen Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung die konkreten Arbeitszeiten festgelegt haben. Steht also bspw. in Ihrem Arbeitsvertrag, dass Sie täglich von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr arbeiten, können weder Sie noch Ihr Arbeitgeber einseitig diese Arbeitszeiten verändern.

So war dieser Fall jedoch nicht gestrickt. Deshalb konnte der Arbeitgeber grundsätzlich eine Vorverlegung der Arbeitszeiten bestimmen. Allerdings hat er hierbei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Schikaneverbot zu beachten. Nach § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Genau das lag hier vor. Der Arbeitgeber hat ohne ersichtlichen Grund die Arbeitszeit verändert. Offensichtlich war er – aus welchem Grund auch immer – auf die Mitarbeiterin verärgert.

So geht es aber nicht! In diesem Fall war die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet, bereits um 07:00 Uhr zur Arbeit zu erscheinen.

Tipp: Lassen Sie gerichtlich feststellen, dass diese Maßnahme nicht erlaubt ist. Stellt ein Richter dies fest, kann der Arbeitgeber nichts mehr gegen Sie unternehmen!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz als Muss

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 618 Bürgerliches Gesetzbuch) muss ihr Arbeitgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz seiner Mitarbeiter sorgen. Hierzu gehört in erster Linie, dass er schon in... Mehr lesen

23.10.2017
Änderung der Arbeitsbedingungen: So reden Sie mit

Der Brexit, also der Austritt von Großbritannien aus der Europäischen Union, kommt. Das ist sicher. Da Großbritannien Rang 3 unter Deutschlands Handelspartnern einnimmt und viele deutsche Unternehmen, auch kleinere, wichtige... Mehr lesen