14.04.2009

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt auch bei Kündigungen und der Sozialauswahl

Hier hat der Gesetzgeber wieder einmal geschlafen. Ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf Kündigungsverfahren Anwendung findet, war bisher nicht klar. Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 2 Abs. 4 AGG) finden auf Kündigungen ausschließlich die Regelungen des allgemeinen und des besonderen Kündigungsschutzes Anwendung. Hier musste bislang vornehmlich das Kündigungsschutzgesetz beachtet werden. 
Dem steht allerdings die Europäische Richtlinie 2000/78/EG entgegen. Sie enthält die Verpflichtung, den Diskriminierungsschutz auch auf die Entlassungsbedingungen zu erstrecken. Dazu hatte die Bundesregierung allerdings – trotz eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens – im Herbst vergangenen Jahres mitgeteilt: Sie werde zunächst an der Regelung des § 2 Abs. 4 AGG festhalten.

Aber auch das Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 05.02.2007, Aktenzeichen: 3 Ca 778/06, hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelungen das AGG Anwendung finden.

Sollten Sie eine Kündigung erhalten und einen Verstoß gegen das AGG hierbei feststellen, handeln Sie umgehend.

In diesen Fällen werden Sie vor Benachteiligungen durch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geschützt:

Benachteiligung wegen
•    Rassevorurteilen: Menschengruppe, die auf Grund bestimmter, als unabänderlich und angeboren empfundener Merkmale von Außenstehenden anders wahrgenommen wird.
•    der ethnischen Herkunft: Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen, die durch gemeinsame Eigenschaften, wie zum Beispiel Sprache, Kultur, Tradition, Religion oder Gebräuche verbunden sind.
•    des Geschlechts – Das gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.
•    der Religion oder Weltanschauung – Jedes religiöse Bekenntnis. Es ist nicht auf die Zugehörigkeit einer bestimmten Glaubensgemeinschaft beschränkt.
•    einer Behinderung – Dieses Merkmal erfasst nicht nur die als schwerbehindert anerkannten Arbeitnehmer.
•    des Alters – Gemeint ist hier das biologische Lebensalter, nicht die Betriebszugehörigkeitszeit.
•    der sexuellen Identität – Das Merkmal bezieht sich auf die sexuelle Ausrichtung.

Gehen Sie derzeit davon aus, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch für Kündigungen und damit für die Sozialauswahl gilt.

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