19.08.2009

Das müssen Sie bei einer verhaltensbedingten Kündigung bedenken

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten, ist das für Sie noch problematischer als eine betriebsbedingte oder eine personenbedingte Kündigung. Denn bei einer verhaltensbedingten Kündigung geht die Agentur für Arbeit in aller Regel davon aus, dass Sie die evtl. anschließende Arbeitslosigkeit verschuldet haben. Dann wird sie im Normalfall eine Sperrfrist von 12 Wochen beim Bezug des Arbeitslosengeldes gegen Sie verhängen. Sie erhalten also in den ersten 12 Wochen der Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld.

Tipp: Alleine schon deshalb ist es in der Praxis für Sie oft sinnvoll, gegen eine verhaltensbedingte Kündigung innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Oftmals wird die verhaltensbedingte Kündigung im Vergleichswege während des Prozesses in eine betriebsbedingte Kündigung umgewandelt und Sie vermeiden so die Sperrfrist.

Erste Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung durch Ihren Arbeitgeber ist, dass Sie sich nicht so verhalten, wie es Ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen vorsehen. Diese können z.B. aus dem Arbeitsvertrag oder Arbeitsanweisungen oder aus gesetzlichen Vorgaben stammen.

Beispiel:

Sie sind erkrankt, legen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber nicht vor.

Auf eine Faustformel reduziert: Der Arbeitnehmer kann, will aber nicht.


Zweite Voraussetzung
für die verhaltensbedingte Kündigung ist in aller Regel, dass Ihr Arbeitgeber Sie bereits früher einmal wegen eines ähnlichen Verhaltens wirksam abgemahnt hat.Wenn Sie eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben, können Sie anhand dieser Checkliste prüfen, ob die Kündigung gerechtfertigt sein kann.

Checkliste: verhaltensbedingte Kündigung
Prüfungspunkt Bedeutung / Anmerkung
Spätestens wenn Sie auch nur in einer Zeile kein Kreuz machen konnten, lohnt sich auf jeden Fall der Gang zum Anwalt. Achten Sie dabei darauf, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, beim Arbeitsgericht sein muss. Vereinbaren Sie so rechtzeitig einen Termin beim Anwalt, dass dieser noch Zeit hat, die Klage vorzubereiten.

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