24.06.2010

Die Arbeitsbescheinigung – ein häufiger Streitpunkt

Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung auszufüllen und Ihnen auszuhändigen. So steht es in § 312 SGB III. Sie müssen eine solche Arbeitsbescheinigung auch nicht erst beantragen. Fehlt eine solche Bescheinigung trotz Ihres Verlangens, können Sie diese bei den Arbeitsgerichten einklagen.

Schwieriger wird es, wenn die Arbeitsbescheinigung inhaltlich falsch ist. Dann ist nämlich nicht mehr Ihr Arbeitgeber zuständig, sondern der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gegeben. Hier würden Sie allerdings wegen einer Berichtigung der Arbeitsbescheinigung verlieren, da das Bundessozialgericht sagt, dass die Richtigkeit ohnehin von der Arbeitsagentur geprüft wird.  
Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht an den Inhalt der Arbeitsbescheinigung gebunden. Im Zweifel muss sie eigene Ermittlungen vornehmen.


Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung oder eine unrichtige oder eine unvollständige Ausstellung ist eine Ordnungswidrigkeit! Sie können Ihren Arbeitgeber also nach § 404 Abs. 2 Nr. 19 SGB III anzeigen. Außerdem kann sich Ihr Arbeitgeber nach § 321 SGB III schadenersatzpflichtig machen. Das Gesetz regelt aber lediglich, dass der Arbeitgeber für Schäden aufzukommen hat, die der Bundesagentur für Arbeit durch die vorsätzliche oder fahrlässige Falschauskunft entsteht.

Ein Arbeitnehmer wird es hier wesentlich schwerer haben. Zwar hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 28.03.2003, Az.: 16 Sa 19/03, eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bejaht. In dem Fall war es aufgrund der unrichtigen Arbeitsbescheinigungen zur Verhängung einer Sperrfrist beim Bezug des Arbeitslosengeldes gekommen. Das LAG sagte aber auch, dass es endgültig feststehen müsse, dass eine Zahlung durch die Arbeitsagentur nicht erfolge.

In aller Regel kann ein Arbeitnehmer jedoch die unrichtigen Angaben aus der Arbeitsbescheinigung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit klarstellen. Meines Erachtens muss er dieses auch tun, damit er sich kein Mitverschulden anlasten muss.

Achtung: Haben Sie durch die falschen oder verspätet übersendete Arbeitsbescheinigung einen Schaden, beispielsweise einen Zinsschaden erlitten, haftet Ihr Arbeitgeber dafür!

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