14.03.2010

Die größten Fehler vor dem Arbeitsgericht – Teil 3

In dieser Reihe möchte ich Ihnen die größten und schwerwiegendsten Fehler zeigen, die andere Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht begangen haben. Die Fälle kommen alle aus der Praxis und sind so, wie geschildert, geschehen. Damit Ihnen das nicht passiert, habe ich die Fälle für Sie zusammengetragen. 
Das Verpassen der 3-Wochen-Frist

Nach dem Kündigungsschutzgesetz müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das hört sich zunächst einfach an, in der Praxis werden jedoch viele Fehler gemacht.

Zunächst kommt es darauf an, wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist, nicht wann Sie tatsächlich die Kündigung gelesen haben.

Beispiel: Ihr Arbeitgeber hat Ihnen am 01. März um 11 Uhr morgens eine Kündigung in Ihren Briefkasten geworfen. Da Sie nicht jeden Tag die Post holen, lesen Sie die Kündigung erst am 03. März. Die 3-Wochen-Frist läuft aber nun bereits mit Einwurf der Kündigung in Ihren Briefkasten!

Die Kündigungsfrist wird auch oft falsch berechnet. Den Tag der Zustellung rechnen Sie nicht mit.

Beispiel: Sie haben am 01. März die Kündigung erhalten. Dieser Tag zählt nicht mit, so dass Sie vom 02. März an 3 Wochen berechnen. Sie müssen also bis zum 22. März die Kündigungsschutzklage eingereicht haben.

Das ist mit Samstagen, Sonntagen und Feiertagen: Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag. Wäre also in dem Beispiel der 22. März ein Sonntag, verlängert sich die Frist auf Montag, den 23. März.

Wichtig: Auch die Übergabe des Kündigungsschreibens an Angehörige Ihres Hausstands wie Ihre Ehefrau oder Ihre Kinder, setzt diese 3-Wochen-Frist in Gang!

Weitere Beiträge zu diesem Thema