15.03.2010

Die größten Fehler vor dem Arbeitsgericht – Teil 5

In dieser Reihe möchte ich Ihnen die größten und schwerwiegendsten Fehler zeigen, die andere Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht begangen haben. Die Fälle kommen alle aus der Praxis und sind so, wie geschildert, geschehen. Damit Ihnen das nicht passiert, habe ich die Fälle für Sie zusammengetragen.

Der richtige Beklagte – leichter gesagt als getan

Besonders wichtig ist, dass Sie den richtigen Beklagten „treffen“. Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer den Falschen verklagen.  
Es gilt folgender Grundsatz: Sie verklagen immer denjenigen, der eine Kündigung ausgesprochen hat. In vielen Fällen wird dies auch derjenige sein, mit dem Sie den Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, also Ihr Arbeitgeber. Es können jedoch in der Praxis auch vielfach andere Personen die Kündigung aussprechen. Zunächst ist hier an den Insolvenzverwalter zu denken. Erhalten Sie eine Kündigung vom Insolvenzverwalter, verklagen Sie diesen.

Beispiel: Klage gegen René Baumann als Insolvenzverwalter der Firma XY-GmbH, Musterstrasse 1, 12345 Musterstadt.

Eine weitere Gefahr besteht dann, wenn mehrere Unternehmen auf Arbeitgeberseite stehen.

Dann ist immer besonders genau darauf zu achten, wer die Kündigung ausspricht. So ist es bei Konzernunternehmen nicht unüblich, dass ein Unternehmen für ein anderes die Kündigung vornimmt.

Beispiel: Sie erhalten eine Kündigung der A-GmbH. In dem Schreiben heißt es: „Wir kündigen das Arbeitsverhältnis Namens und in Vollmacht Ihrer Arbeitgeberin, der B-GmbH. Eine Vollmacht liegt an.“

Wen verklagen Sie jetzt? Ihr Arbeitgeber, die B-GmbH, hat sich letztendlich nur durch eine andere Gesellschaft vertreten lassen, nämlich die A-GmbH. Also müssen Sie auch weiterhin die B-GmbH verklagen, da diese die Kündigung ausgesprochen hat.

Fazit: Bei der Auswahl des richtigen Beklagten sollte sorgfältig gearbeitet werden. Wird der Falsche verklagt, fällt das meistens erst nach der 3-Wochen-Frist auf und die Klage gegen den Richtigen ist dann nicht mehr möglich.

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