23.04.2010

Ehrenamtliche Richter haben besonderen Kündigungsschutz!

Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin war ehrenamtliche Richterin beim LAG und beim LSG Berlin- Brandenburg. In ihrem eigenen Arbeitsverhältnis brodelte es. Das Ganze gipfelte dann darin, dass die Beschäftigte fristlos entlassen wurde. Sie klagte gegen die Kündigung und gewann.

Das Urteil:
Nach Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg ist eine Kündigung oder Entlassung von ehrenamtlichen Richtern während ihrer Amtszeit nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen. Hier aber lag kein wichtiger Grund für eine Kündigung vor (LAG Berlin- Brandenburg, 21.12.2009, 10 Sa 2193/09).

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