31.03.2010

Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag

Eine Mandantin hatte einen neuen Arbeitsvertrag erhalten. In diesem Arbeitsvertrag wurden die beidseitigen Kündigungsfristen auf 3 Monate zum Quartalsende festgelegt. Ist dieser Zusatz verbindlich?

Schauen wir uns zunächst einmal das Gesetz an. Nach § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Diese Fristen verlängern sich für den Arbeitgeber nach 2 Jahren auf 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, nach 5 Jahren auf 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats, nach 8 Jahren auf 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats, nach 10 Jahren auf 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats und so weiter. 
Von diesen Regelungen kann grundsätzlich auch durch einen Arbeitsvertrag abgewichen werden. Das heißt, in dem oben beschriebenen Fall kann die Arbeitnehmerin nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündigen. Besteht das Arbeitsverhältnis aber nun mehr als 10 Jahre, hat Ihr Arbeitgeber nach dem Gesetz eine 4-Monats-Frist einzuhalten. Von dieser verlängerten Frist kommt er nicht herunter, so dass das Gesetz in dem Fall den Regelungen im Arbeitsvertrag vorgeht. Und auch das Ende des Arbeitsverhältnisses ist hier für den Arbeitgeber auf das Quartalsende festgelegt. Auch dann geht insoweit das Gesetz vor.

Fazit: Nach diesem Arbeitsvertrag könnten Sie immer erst bei einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende, also zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember kündigen. Gleiches gilt für den Arbeitgeber. Dessen Frist verlängert sich allerdings nach 10 Jahren des Bestands des Arbeitsverhältnisses nochmals.

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