07.07.2010

„Emmely“: BAG lockert seine harte Linie bei Bagatellkündigungen

Der Fall: „Emmely“ war seit 1977 als Kassenkraft bei ihrem Arbeitgeber angestellt. Am 12.1.2008 fanden sich in „Emmelys“ Filiale 2 Leergutbons im Gesamtwert von 1,30 €. Der Filialleiter übergab die Bons an „Emmely“ zur Aufbewahrung im Kassenbüro. Sichtbar und offen zugänglich lagen die Bons dann dort. 10 Tage später wurden die Bons bei einer anderen Kassenkraft eingelöst, von „Emmely“ bei einem privaten Einkauf. „Emmely“ wurde daraufhin zu dem Vorfall befragt. Sie habe die Bons nicht an sich genommen – so ihre Antwort. Vielmehr habe sie sich wahrscheinlich durch die Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktionen Ende 2007 unbeliebt gemacht. Die Pfandbons könnten ihr ins Portemonnaie gesteckt worden sein. Der Arbeitgeber sprach trotzdem eine Verdachtskündigung aus. „Emmely“ erhob Kündigungsschutzklage.

Das Urteil: Die Arbeitnehmerin behielt schlussendlich ihren Arbeitsplatz. Das BAG stellte fest, dass die Kündigung unwirksam ist. Das BAG ging davon aus, dass „Emmely“ die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hatte. Ihr Vertragsverstoß ist erheblich. Trotz des geringen Werts der Pfandbons ist der Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassenkraft berührt. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin ist somit belastet. Doch „Emmely“ siegte bei der Interessenabwägung: Schließlich war sie über 30 Jahre lang ohne Störung bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Das in dieser Zeit aufgebaute Vertrauen kann durch diesen einmaligen Kündigungssachverhalt nicht ganz zerstört werden. Zudem war der Schaden so gering, dass eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht hätte (BAG, 10.6.2010, 2 AZR 541/09).

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