Ein Arbeitnehmer kam mit einer Kündigung zu mir. Er hatte von seinem Arbeitgeber dieses Schriftstück erhalten. Das Arbeitsverhältnis soll mit der Frist von einem Monat zum 28.02.2011 enden.
Die Kündigung war auch auf dem Briefkopf des Arbeitgebers verfasst und ansonsten ordnungsgemäß. Mit einer Ausnahme: Die Unterschrift war nicht die des Arbeitgebers.
Eine Kündigung darf jedoch nicht jeder unterschreiben. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dafür zuständig. Bei juristischen Personen ist das im Regelfall der Geschäftsführer oder bei einer Aktiengesellschaft der Vorstand. Will ein anderer kündigen, ist das dann möglich, wenn dieser regelmäßig für die Personalangelegenheiten zuständig ist. So kann insbesondere derjenige, der Arbeitsverträge unterschreibt, auch Kündigungen unterschreiben.
Das alles war jedoch in diesem Fall nicht gegeben. Und da insbesondere eine Vollmachtsurkunde der uns unbekannten Person nicht vorlag, haben wir die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen. Das geht ganz einfach: Sie schreiben: „Hiermit weise ich die Kündigung unverzüglich zurück. Eine Vollmacht lag der Kündigung nicht bei. Unterschrift“
Gleichzeitig sollten Sie natürlich vorsichtshalber Kündigungsschutzklage einreichen, damit die 3-Wochen-Frist nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht verstreicht. Ganz sicher war sich mein Mandant nämlich auch nicht, ob die Unterschrift nicht eventuell vielleicht doch von seinem Chef stammt.
Fazit: An die 3-Wochen-Frist aus dem Kündigungsschutz sollten Sie stets denken. Aber auch die Zurückweisung einer Kündigung bei einer fehlenden Vollmachtserklärung ist ein gutes Mittel, sich gegen eine Kündigung zu wehren, die nicht von Ihrem Arbeitgeber selber ausgestellt wurde.