06.08.2009

Freistellung von der Arbeit – Sozialversicherungsschutz bleibt erhalten

Als ich heute Morgen um 08:00 Uhr ins Büro kam, stand bereits ein aufgebrachter Arbeitnehmer vor der Tür. Seine gesetzliche Krankenversicherung wollte den Arzt nicht mehr bezahlen.

So war es dazu gekommen: Das Arbeitsverhältnis des Mandanten mit seinem Arbeitgeber wurde außergerichtlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Zwischen den Parteien wurde vereinbart, dass das Arbeitsentgelt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fortgezahlt wird. Zusätzlich war vereinbart worden, dass der Arbeitnehmer widerruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, obwohl sich die Parteien eigentlich darüber einig waren, dass der Arbeitnehmer überhaupt nicht mehr zur Arbeit erscheinen soll. 
Der Rechtsanwalt, der den Mandanten zuvor beriet, hatte aber alles richtig gemacht. Er hatte eine widerrufliche, anstatt der im Grunde nach gewollten unwiderruflichen Freistellung im Aufhebungsvertrag vereinbart.

Grund war eine Entscheidung der Spitzenorganisation der Sozialversicherung aus dem Jahr 2005. Sie vertraten den Standpunkt, dass das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mit einer unwiderruflichen Freistellung mit dem letzten Arbeitstag enden würde.

Daher hatte der Rechtsanwaltskollege eine widerrufliche Freistellung vereinbart.

Nun war hier aber die Krankenkasse der Auffassung, dass dieses lediglich eine Umgehung darstelle und deshalb der Sozialversicherungsschutz und damit auch der Krankenversicherungsschutz mit dem letzten Arbeitstag entfallen sei.

Dies ist aber nicht richtig: Das Bundessozialgericht hat bereits in seinem Urteil vom 24. September 2008, Az.: B 12 KR 22/07 R, anderes festgestellt. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung setzt danach nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus.

Daher müssen bezahlte Freistellungen von der Arbeit weder widerruflich noch unwiderruflich formuliert werden. Der sozialversicherungsrechtliche Status wird dadurch nicht (mehr) gefährdet. Damit ist auch eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nicht erforderlich. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird das während der bezahlten Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt weiterhin für den Aufbau der Versicherungszeiten verwendet.

Fazit: Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis enden auch künftig bei einer vereinbarten Freistellung zum gleichen Termin. Es gibt also keine Probleme mehr bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung.

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