30.06.2011

Fristlose Kündigung trotz Schuldunfähigkeit möglich

Vielleicht kennen Sie das Problem aus dem Fernsehen: Ein Mensch hat eine schwerwiegende Straftat begangen, allerdings im schuldlosen Zustand. Eine Bestrafung scheidet aus. Was ist aber mit einem Arbeitnehmer, dem so etwas passiert? Kann ihm trotzdem gekündigt werden? Ja, kann es – jedenfalls nach dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.06.2011, Az.: 5 Sa 509/10.  
Der Fall: Ein 52-jähriger Arbeitnehmer war in psychologischer Behandlung und auch bereits mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen. Als er wieder arbeiten konnte, machte er fortlaufend anzügliche Bemerkungen gegenüber Kolleginnen. Deshalb mahnte die Arbeitgeberin ihn ab. 2 Tage später beleidigte er seine Vorgesetzte und weitere Arbeitnehmerinnen. Er sagte wörtlich: „Besser eine Frau mit Charakter als 3 Schlampen!“ Auch dafür kassierte er eine Ermahnung. Nur wenige Tage später wiederum forderte er seine Kolleginnen und Kollegen auf, in der Mittagszeit zu bleiben, da er gleich eine Bombe platzen lassen wolle. Er teilte dann mit, dass seine Vorgesetzte die Nacht mit einem Geschäftspartner verbracht habe und dieser HIV positiv sei. Das fand die Vorgesetzte gar nicht komisch und erstattete Strafanzeige. Auch der Arbeitgeberin riss die Hutschnur und kündigte fristlos.

Der Arbeitnehmer legte Kündigungsschutzklage ein und verteidigte sich damit, dass er depressiv sei und schuldlos gehandelt habe.

Das hat das LAG aber nicht mitgemacht. Auch schuldlose Pflichtverletzungen können ausnahmsweise einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. Das war im entschiedenen Fall die fortgesetzte und sexuell geprägte Beleidigung von Kolleginnen. Die Arbeitgeberin konnte die erheblichen Störungen des Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung nicht weiter dulden.

Fazit: Schuldlos gehandelt und doch den Job verloren!

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