31.01.2011

Gewohnheitsrecht schließt Kündigung aus

Manipulation von Arbeitszeit-, Gleitzeit- oder Arbeitsleistungen können einen Grund für eine fristlose Kündigung für den Arbeitgeber darstellen. Auch der Missbrauch von Zeit- oder Leistungserfassungseinrichtungen kann so einzuordnen sein. Rechnet ein Arbeitnehmer Spesen ab, die so gar nicht entstanden sind, liegt ein Spesenbetrug vor. Auch das kann für eine fristlose Kündigung ausreichend sein.  
In einem vom Arbeitsgericht Cottbus am 22.01.2010 entschiedenen Fall hat ein Arbeitnehmer seine Abwesenheitszeiten nicht exakt aufgeschrieben (Az.: 7 Ca 868/09). So schrieb er für einzelne Tage beispielsweise auf, dass er morgens um 5 Uhr losgefahren sei und um 19 Uhr zurückgekommen sei. Der Arbeitgeber hat dies durchweg nicht beanstandet. Dass eine solche Abrechnungsweise nicht richtig sein konnte, hätte der Arbeitgeber allerdings erkennen müssen.

Bereits bei dem ersten Anschauen einer solchen Abrechnung ist es einem Menschen nahezu unmöglich, Abwesenheitszeiten nach Abfahrt und Rückkehr jeweils minutengenau auf eine volle oder halbe Stunde anzupassen. Wenn der Arbeitgeber

  • dieses jedoch so entgegennimmt und
  • nie Anstoß daran nimmt,
  • geschweige denn den Kläger auffordert, künftig minutengenau abzurechnen,
  • obwohl die Unrichtigkeiten offensichtlich waren,

ist eine fristlose Kündigung nicht mehr möglich.
Damit ist allerdings nicht gesagt, dass der Arbeitnehmer sich nicht eventuell strafbar gemacht hat. Eine Kündigung ist in einem solchen Fall jedoch nach dem Arbeitsgericht Cottbus weder ordentlich noch außerordentlich fristlos möglich!

Fazit: Das Gewohnheitsrecht siegt. Akzeptiert der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten über mehrere Monate, muss kein Arbeitnehmer plötzlich mit einer Kündigung rechnen!

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