17.12.2009

Keine Abfindung bei verspäteter Kündigungsschutzklage

Hier lesen Sie einen neuen aktuellen Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer wurde aus betriebsbedingten Gründen am 19. Juni 2006 zum 31. Dezember 2006 gekündigt. Die Kündigung enthielt einen Hinweis, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Am 7. August 2006 klagt der Arbeitnehmer dennoch und gibt an, dass ihm die Kündigung erst am 17. Juli 2006 zugegangen sei. Eine Klage muss eigentlich binnen 3 Wochen eingereicht werden. Außerdem lehnt er das Abfindungsangebot ab.  
Dann die Kehrtwendung: Er nimmt die Klage zurück und erhebt in einer neuen Klage nunmehr Anspruch auf die Abfindung. Er habe die Kündigungsschutzklage zu spät erhoben und die Voraussetzungen für eine Abfindung lägen nunmehr vor. Für ihn ist es unbedeutend, dass er zunächst davon ausging, rechtzeitig Klage erhoben zu haben.

Dem Ansinnen des Arbeitnehmers folgte in allen 3 Instanzen kein Arbeitsgericht. Dem Arbeitnehmer steht kein Abfindungsanspruch zu. Ausdrücklich hat der Arbeitgeber die Abfindung für den Fall angeboten, dass keine Klage erhoben wird. Da er aber eine Klage erhoben hatte, bekam er auch keine Abfindung (BAG, Urteil vom 20.08.2009, Az.: 2 AZR 267/08).

Fazit: Sie sollten sich also frühzeitig überlegen, ob Sie eine Klage erheben oder doch eine angebotene Abfindung wollen.

 

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