In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung.
In diesem Blog lesen Sie alles unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zum Thema: Kündigungsfristen
Was steht zu Kündigungsfristen in Ihrem Arbeitsvertrag? Etwa Folgendes:
„Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen beendet werden, danach mit den gesetzlichen Kündigungsfristen. Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer sind die Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht zu berücksichtigen.“
Die gesetzlichen Kündigungsfristen finden Sie in § 622 BGB. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können danach mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats das Arbeitsverhältnis kündigen. Für den Arbeitgeber verlängert sich diese Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis 2 Jahre und länger besteht.
Die Klausel, dass die Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt werden, ist unwirksam. Dabei ist es egal, ob sich die Klausel im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder im Gesetz befindet.
Nach § 622 BGB gelten für den Arbeitgeber folgende verlängerte Kündigungsfristen:
Das Arbeitsverhältnis besteht noch keine
Der Tag, an dem Sie die Kündigung aussprechen, zählt bei der Berechnung nicht mit. Sie können also noch am 31. Juli 2010 mit einer Frist von 1 Monat zum 31. August 2010 kündigen.
Finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag andere Fristen als die gesetzlichen, gilt für Sie das Günstigkeitsprinzip. Sie können sich auf die jeweils günstigste Kündigungsfrist und den günstigsten Kündigungstermin berufen.
Während der Probezeit ist es richtig, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann. Hier sehen Tarifverträge häufig noch kürzere Fristen vor.
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