10.01.2011

Kündigung: 3-Wochen-Frist ist auch bei Ausschluss einer Kündigungsmöglichkeit einzuhalten

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war befristet eingestellt worden. Im Arbeitsvertrag war keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorgesehen. Trotzdem kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Mitarbeiter erhob keine Klage, sondern bot nur seine Arbeitskraft weiter an und klagte den Annahmeverzugslohn ein. Der Arbeitgeber hingegen meinte, das Arbeitsverhältnis sei durch die nicht angegriffene Kündigung wirksam beendet worden.

Das Urteil: Und er behielt Recht! Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann ordentlich nur dann gekündigt werden, wenn sich der Arbeitgeber diese Möglichkeit ausdrücklich vorbehalten hat. Dies war hier zwar nicht der Fall; das schützt den Arbeitnehmer allerdings auch nicht. Vielmehr hätte er die Kündigung in jedem Fall innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG angreifen müssen. Da er dies nicht getan hat, ist das Arbeitsverhältnis beendet worden. Deshalb gibt es auch kein Geld (BAG, 22.7.2010, 6 AZR 480/09).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Datenschutz in der Praxis

Datenschutz ist in aller Munde – und das ist auch gut so. Allerdings ist er in der Praxis gar nicht so leicht umzusetzen. Damit Sie sich hier ein bisschen leichter tun, haben wir Ihnen die folgende Checkliste verfasst:... Mehr lesen

23.10.2017
Beleidigung des Arbeitgebers in der Presse – Das geht zu weit

Wie weit darf ein Arbeitnehmer gehen, wenn er in einem Kündigungsschutzprozess die Presse einschaltet? Das war geschehen: Ein Arbeitnehmer wandte sich gegen Überwachungsmaßnahmen seines Arbeitgebers. Er war der Auffassung,... Mehr lesen