11.08.2009

Kündigung bei Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Können Sie sich noch an den Fall „Emmely“ erinnern? Eine Arbeitnehmerin hatte eine fristlose Kündigung wegen der Unterschlagung von zwei Pfandbons erhalten. Diese hatten nur einen geringen Wert von 0,48 € und 0,82 €. Die Arbeitnehmerin war 30 Jahre in dem Betrieb beschäftigt und trotzdem meinten die Arbeitsrichter, dass die Kündigung rechtmäßig sei.

Einen ähnlich gelagerten Fall beurteilt das Landesarbeitsgericht Köln jedoch offensichtlich anders (Beschluss vom 16.12.2008, AZ.: 9 TA 474/08). 
Das ist geschehen:
Eine Fleischverkäuferin hatte in einem Kaufhaus 2 Haarspangen im Wert von 1,99 € gestohlen. Sie hatte die Haarspangen aus der Drogerieabteilung ohne Bezahlung an sich genommen. Mit den Haarspangen wollte sie die im Dienst vorgeschriebene Kopfbedeckung, eine Haube, befestigen.

Als Sie von ihrem Vorgesetzten darauf angesprochen wurde, teilte sie ihm mit, dass sie die Haarspangen von Anfang an nicht bezahlen wollte. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus.

Die Fleischverkäuferin ging zum Arbeitsgericht und stellte einen Prozesskostenhilfeantrag. Personen mit wenig oder gar keinem Einkommen und keinem Vermögen haben so die Gelegenheit, dass der Staat die Gerichtkosten und die eigenen Rechtsanwaltskosten übernimmt.

Das Gericht prüfte zunächst die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und sodann, ob die Klageerhebung nicht mutwillig ist und Aussichten auf Erfolg bietet. Die Landesarbeitsrichter haben hier zu beiden „ja“ gesagt. Insbesondere habe die Kündigungsschutzklage hinreichende Erfolgsaussichten.

Zwar stelle auch der Diebstahl geringwertiger Sachen zum Nachteil des Arbeitgebers an sich einen Grund dar, um das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden. In dem vorliegenden Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Haarspangen nicht zum privaten Gebrauch entwendet hatte. Vielmehr wollte sie die aus dienstlichen Gründen vorgeschriebene Kopfbedeckung damit befestigen. Auch durfte die Verkäuferin davon ausgehen, das der Arbeitgeber ihr die Haarspangen stellt. Der einschlägige Tarifvertrag verpflichtet ihn nämlich für die Arbeitskleidung zu sorgen.

Fazit:
Sie sehen, jeder Fall ist anders. Falls auch sie eine außerordentliche fristlose Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, lohnt sich auf jeden Fall der Gang zu einem Rechtsanwalt oder zur Gewerkschaft, um die Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage prüfen zu lassen.

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