10.01.2011

Kündigung: Die Postzustellungszeit entscheidet über den rechtzeitigen Zugang

Der Fall: Ein Arbeitgeber wollte einem Mitarbeiter noch vor Ablauf der Probezeit kündigen. Damit die Kündigung ihn noch rechtzeitig erreicht, beauftragte der Arbeitgeber einen Boten mit der Zustellung. Dieser warf das Schreiben am letzten Tag der Frist gegen 10.15 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers ein. Der Mitarbeiter hielt das für zu spät: Weil seine Post üblicherweise zwischen 8 und 8.30 Uhr zugestellt wird, leert er seinen Briefkasten spätestens um 9.30 Uhr. Wird ein Brief zu einem späteren Zeitpunkt eingeworfen, gehe dieser erst am darauffolgenden Werktag zu. Aus diesem Grund sei die Kündigung nicht mehr in der Probezeit erfolgt und deshalb unwirksam.

Das Urteil: Das LAG Berlin-Brandenburg sah das anders und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Dem Zugang eines Kündigungsschreibens steht es nicht entgegen, dass dessen Einwurf erst nach der üblichen Postzustellungszeit erfolgt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Einwurf erst weit nach der üblichen Zustellzeit erfolgt (LAG Berlin-Brandenburg, 11.6.2010, 6 Sa 747/10).

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