Was es alles gibt: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich kürzlich mit einem interessanten Kündigungs-Fall beschäftigt.
Es hat die Entscheidung der vorherigen Instanz aufgehoben und den Rechtsstreit an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 28.05.2009, Az.: 2 AZR 223/08).
Interessant ist aber, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorgeworfen hat. Der Arbeitnehmer soll …
– mit einer Soft-Air Pistole auf ihm untergebenen Mitarbeiter geschossen haben,
– einem Mitarbeiter eine Gaspistole an die Schläfe gesetzt haben,
– einem Mitarbeiter ein Messer an die Kehle gehalten haben,
– einem Kollegen mit einer elektrischen Fliegenklatsche ein Stromschlag versetzt haben,
– einem Mitarbeiter mit einer Lederpeitsche oder einem Streifen aus einer Ledertischablage geschlagen haben und
– dazu aufgerufen haben, eine bevorstehende Inventur zu boykottieren.
Was halten Sie denn von einem solchen Verhalten?
Meine Meinung: Falls die Vorwürfe stimmen, dürfte eine fristlose Kündigung sicherlich gerechtfertigt sein.
Grundsätzlich benötigt der Arbeitgeber für eine fristlose außerordentliche Kündigung einen fristlosen Kündigungsgrund. Außerdem muss er binnen 2 Wochen nach Kenntnis dieses Kündigungsgrundes die Kündigung auch aussprechen. Versäumt er diese Frist, bleibt ihm nur noch die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Fazit: Falls Sie tatsächlich einmal eine fristlose Kündigung erhalten sollten, prüfen Sie diese 2-Wochen-Frist. Hat Ihr Arbeitgeber sie nicht eingehalten, ist jedenfalls die fristlose Kündigung unwirksam.