11.12.2009

Kündigung – Empfangsbestätigung – Klageverzicht

Immer wieder erhalte ich Anfragen, ob Arbeitnehmer den Empfang einer Kündigung quittieren müssen.

Arbeitgeber möchten eine Kündigung gerne beweissicher zustellen. Deshalb wünschen sie sich, dass ein Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung quittiert, dass er diese bekommen hat. 

Häufig geschieht dies auf einem der Originale der Kündigung. Dort stehen dann Sätze wie „Kündigung erhalten“ oder „ich bestätige die Übergabe der Kündigung“. Arbeitnehmer sollen dann mit Ihrem Namen und dem Datum des Kündigungszugangs unterschreiben.

Das müssen Sie nicht!

Ich empfehle sogar dringend, keinerlei Unterschriften zu leisten. Gerade im Moment der Übergabe der Kündigung sind viele Arbeitnehmer erschrocken und können aufgrund der Situation keinen klaren Gedanken fassen.

Manchmal versuchen Arbeitgeber auch, Ihre Arbeitnehmer „über den Tisch zu ziehen“, wie in einem vom Bundesarbeitsgericht behandelten Fall (Urteil 06.09.2007, Az.: 2 Az R 722/06).

Der Sachverhalt:

Eine Arbeitnehmerin war in einem Drogerieunternehmen angestellt. Sie hat auf Grund einer Kassendifferenz eine fristlose Kündigung erhalten. Die Kündigung wurde auf einem Blatt Papier formuliert, der zusätzlich folgenden Passus erhielt: „Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“ Die Arbeitnehmerin unterschrieb das Formular und erhob hiernach doch eine Kündigungsschutzklage.

Das Bundesarbeitsgericht stellte sich auf die Seite der Arbeitnehmerin. Nach seiner Ansicht ist der Klageverzicht eine allgemeine Geschäftsbedingung, also typisch „Kleingedrucktes“. Dies ist unwirksam, da es die Arbeitnehmerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Grundsätzlich ist zwar der Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zulässig, im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber aber keinerlei Gegenleistung versprochen.

Fazit: Auch wenn das BAG Ihnen hier eine Brücke baut, unterschreiben Sie vorsichtshalber nichts!

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