11.12.2009

Kündigung – Kündigungsschutz bei Betrieb im Ausland

Achtung: Arbeiten Sie bei einem deutschen Unternehmen, aber in einem Betrieb im Ausland? Dann könnten Sie Ihren Kündigungsschutz verlieren.
 

Hier für Sie ein Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG):

Ein Arbeitnehmer war als Software-Consultant bei einem deutschen Unternehmen angestellt. Dies war wiederum ein Tochterunternehmen einer ausländischen Gesellschaft mit Sitz in Dänemark. Bei der Muttergesellschaft wurden mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der deutschen Tochtergesellschaft wurde allerdings der Schwellenwert des Kündigungsschutzgesetzes (mehr als 10 Arbeitnehmer) nicht erreicht. Nachdem der Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hatte, erhob er dagegen Klage. Er war der Ansicht, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, da die ausländischen Mitarbeiter bei der Berechnung des Schwellenwertes hinzugerechnet werden müssten.

Das BAG urteilte jedoch anders. Nach seiner Ansicht wird in der deutschen Betriebstätte nicht die erforderliche Arbeitnehmerzahl erreicht. Eine Zusammenrechnung der deutschen und ausländischen Arbeitnehmer der dänischen Muttergesellschaft ist nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die deutsche Betriebsstätte als Teil eines Gemeinschaftsbetriebs mit dem von der Muttergesellschaft im Ausland unterhaltenen Betriebs anzusehen wäre. Die Arbeitsverhältnisse unterliegen unterschiedlichen Rechtsordnungen und können daher nicht zusammen gerechnet werden (BAG. Urteil vom 26.03.2009, Az.: 2 AZR 883/07).

Tipp: In Betrieben ohne Kündigungsschutz benötigt der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund. Sie können versuchen, die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Dann kommt es auf die Arbeitnehmerzahl nicht an.

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