05.06.2010

Kündigung muss unterschrieben sein

Immer wieder passieren Arbeitgebern Fehler bei Kündigungen. Das ist gut für Sie als Arbeitnehmer. Heute möchte ich Sie auf 2 wichtige Dinge hinweisen.  

  1. Der richtige Briefkopf: Prüfen Sie einmal, ob Ihr Arbeitgeber den richtigen Briefkopf verwendet hat. Hier geschehen immer wieder Fehler, insbesondere bei Arbeitgebern, die mehrere Gesellschaften haben. Sind Sie bei der Schrader GmbH & Co. KG eingestellt und wird auf einem Briefbogen der Schrader GmbH gekündigt, hat schlicht und ergreifend die falsche Gesellschaft eine Kündigung ausgesprochen. Ihr Arbeitsverhältnis ist damit nicht beendet worden. Es ist ein feiner, kleiner aber immens wichtiger Unterschied, den Ihr Arbeitgeber hier beachten muss.
  2. Die Unterschrift: Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. So steht es in § 623 BGB. Dieses Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben eigenhändig unterzeichnet ist. Unterschreiben muss der Kündigende. Lässt er sich vertreten, ist im Regelfall eine Vollmacht erforderlich. Das bedeutet im Einzelnen: Sind Sie bei einer GmbH beschäftigt und kündigt der Geschäftsführer, ist alles in Ordnung. Kündigt der Leiter der Personalabteilung der GmbH, ist das auch noch in Ordnung. Jedenfalls sieht es so die Rechtssprechung. Bei allen anderen Personen wird es schwierig. Unterschreibt die Kündigung beispielsweise die Sekretärin des Geschäftsführers, muss eine Vollmacht beiliegen. Andernfalls weisen Sie die Kündigung unverzüglich zurück. Auch eine bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel reicht nicht aus. Es muss nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung aufschreiben wollte. Hier ist zwar ein großzügiger Maßstab anzulegen und auf die Lesbarkeit des Namensbezugs kommt es nicht an. Aber nur eine Paraphe, im Zweifelsfall nur ein „Häkchen“, reicht nicht aus.

Fazit: Schauen Sie sich das Kündigungsschreiben auf die Formalien hin genau an. Ist etwas nicht in Ordnung, sollten Sie allein deshalb binnen 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

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