29.04.2010

Kündigung nach 25 Jahren – das sind Ihre Rechte

Eine 57-jährige Arbeitnehmerin ist seit 25 Jahren bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Sie arbeitet als examinierte Pflegekraft in einem Alten- und Pflegeheim. Nun soll sie ihren Verantwortungsbereich verlieren, da eine jüngere Kollegin ihren Job übernimmt. Sie soll künftig nur noch als Alten- und Pflegehelferin tätig werden. Die neue Kollegin ist 23 Jahre alt. Was ist nun richtig und was ist falsch?

Das sind Ihre Rechte: Der Arbeitgeber kann nicht einfach Arbeitnehmer austauschen. Die Arbeitnehmerin hat durch ihre lange Betriebszugehörigkeitszeit einen Anspruch darauf, ihre bisherigen Tätigkeiten fortzuführen.  
Der Arbeitgeber muss, wenn er etwas ändern will, eine Änderungskündigung aussprechen. Ob er dazu befugt ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Es spricht jedoch vieles dafür, dass er eine solche Kündigung nicht aussprechen darf. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, kann er nur dann kündigen, wenn ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt. Einen solchen Grund muss der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht genau erläutern können. Es reicht nicht aus, einfach zu behaupten, er wolle die Arbeitnehmer austauschen. Vielmehr muss er ein schlüssiges unternehmerisches Konzept vorlegen und insbesondere darstellen können, wie die vorhandenen Arbeiten künftig erledigt werden sollen.

Weiterhin hat er dann die Sozialauswahl durchzuführen. Das bedeutet, dass nach sozialen Gesichtspunkten der Arbeitgeber auswählen muss, welchen Arbeitnehmer die Kündigung trifft. Hierbei hat die 57-jährige Kollegin, die schon so lange beschäftigt ist, natürlich einen wesentlich höheren Schutz als die jüngere Kollegin.

Aber selbst wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, da Sie in einem kleinen Betrieb arbeiten, haben Sie doch Rechte. Ein sozialer Mindestschutz ist vom Arbeitgeber in jedem Betrieb zu beachten. Gerade solche Austauschkündigungen, wie sie hier geplant werden, sind nicht rechtmäßig.

Fazit: Wehren Sie sich! Reichen Sie binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Klage ein. Dann wird das Arbeitsgericht die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit hin prüfen. Entzieht der Arbeitgeber Ihnen einfach die Tätigkeiten ohne eine Kündigung auszusprechen, verklagen Sie ihn ebenfalls.

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