12.08.2009

Kündigung und Konkurrenztätigkeit

Gestern hatte ich Ihnen einen Fall geschildert, in dem eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers unwirksam war. Heute geht es um eine Kündigung wegen einer Konkurrenztätigkeit.

Eine Konkurrenztätigkeit ist während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses stets verboten. Sie dürfen also nicht für ein anderes Unternehmen, welches in direktem Wettbewerb zu Ihrem Arbeitgeber steht, gleichzeitig tätig sein. Etwas anderes kann nur bei geringwertigen Tätigkeiten gelten, etwa wenn Sie 2 Putzstellen haben. Aber auch hier sollten Sie stets Ihren Arbeitgeber informieren und zuvor fragen, ob Einwände bestehen.

In dem entschiedenen Fall war Folgendes vorgefallen:
 
Der Betriebsleiter eines Schmerz- und Therapiezentrums hatte sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Er wollte sich selbständig machen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hatte er Konzepte für Gesundheitsveranstaltungen für seinen bisherigen Arbeitgeber zu erarbeiten. Auf die Anfrage eines Geschäftspartners antwortete der Betriebsleiter „ … da ich immer noch Angestellter … bin, kann ich leider nicht mehr helfen. Wie Sie schon sagten, man sieht sich immer zweimal im Leben.“

Natürlich darf ein Beschäftigter schon vor Ende seines Arbeitsverhältnisses die Gründung seines eigenen Unternehmens vorbereiten. Die Abgrenzung zwischen diesen Vorbereitungshandlungen und unzulässigem Wettbewerb ist oft fließend. Wird aber wie in diesem Fall eine Anfrage eines Geschäftspartners nicht an den Arbeitgeber weiter geleitet, wird es schwierig. Insbesondere hatte hier der Arbeitnehmer zum Ausdruck gebracht, dass er die Anfrage nicht bearbeiten wird, aber nach Ende des Arbeitsverhältnisses behilflich sein kann.

Dieses Verhalten rechtfertigte nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die fristlose Kündigung (Urteil vom 05.03.2009, Az.: 11 Sa 442/08).

Fazit: Die Abgrenzung von zulässigen Vorbereitungshandlungen und von unzulässigen Wettbewerbshandlungen ist oft schwierig. Sollten Sie eine Kündigung wegen einer Konkurrenztätigkeit erhalten, reichen Sie binnen 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung bei Gericht ein.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Kündigung – muss gleichartiges Fehlverhalten vorher abgemahnt worden?

Folgender Fall: Ein Arbeitnehmer ist seit 15 Jahren bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Da er mehr als neun Kollegen hat, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Nun soll ihm gekündigt werden, da er ständig zu spät... Mehr lesen

23.10.2017
Neue Berechnung der Kündigungsfristen – Zeiten vor dem 25. Lebensjahr müssen berücksichtigt werden

Endlich hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) ein Machtwort gesprochen. Am 19.01.2010 veröffentlichte er eine Pressemitteilung zu dem Aktenzeichen C-555/07. Jetzt ist endlich Schluss mit der Diskriminierung jüngerer... Mehr lesen