05.08.2009

Kündigung und Kündigungsfrist – Berechnungsbeispiele

Heute möchte ich einige Berechnungsbeispiele zu Kündigungsfristen aufzeigen.

1. Fall: Im Arbeitsvertrag findet sich folgende Formulierung zur Kündigung: „Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.“

Diese Kündigungs-Regelung im Arbeitsvertrag geht der gesetzlichen Regelung vor. Auch Sie haben nun also die Dreimonatsfrist einzuhalten. Da nach der Formulierung eine Kündigung nur zum Quartalsende möglich ist, können Sie also lediglich zum 31. März, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Dezember kündigen. Die Kündigung muss jeweils an dem Tag vor dem Quartalsende dem Arbeitgeber zugegangen sein. 
Beispiel:
Sie können also bis zum 30. September Ihrem Arbeitgeber die Kündigung zustellen, damit sie zum 31. Dezember wirkt.

2. Fall: In Ihrem Arbeitsvertrag steht wiederum die gleiche Regelung wie in dem vorherigen Fall, Sie sind aber schon 10 Jahre bei dem Unternehmen beschäftigt.

Nun haben Sie nach § 622 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Kündigungsfrist von 4 Monaten, die Ihr Arbeitgeber einhalten muss. Bei der für Sie günstigeren Regelung des Kündigungstermins bleibt es aber bei der vertraglichen Regelung. Ihr Arbeitgeber kann also auch weiterhin nur zum Quartalsende kündigen. Möchte er Ihnen also im September kündigen, ist dieses erst zum 31. März möglich. Er muss die Kündigung 4 Monate vor Ablauf des Quartals Ihnen zustellen, also bis zum 30. November.

3. Fall: Es gilt die gesetzliche Regelung, nach der Sie mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen dürfen

Nun möchten Sie heute, am 05. August kündigen. Sie können die Frist von 4 Wochen bis zum 31. August nicht einhalten, also bleibt für Sie nur eine Kündigung zum 15. September.

4. Fall: Sie möchten kündigen und haben eine Monatsfrist einzuhalten. Die Kündigung muss bis zum letzten Tag des vorhergehenden Monats Ihrem Arbeitgeber zugegangen sein.

Achtung: Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn die Kündigung in den Briefkasten Ihres Arbeitgebers geworfen wird. Dies darf allerdings nicht zur „Unzeit“ geschehen. Wenn Sie die Kündigung am 31. August um 20 Uhr abends in den Briefkasten Ihres Arbeitgebers werfen, wird diese erst am 01. September zugehen. Sie können nicht erwarten, dass Ihr Arbeitgeber abends noch in seinen Briefkasten schaut.

Tipp: Haben Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie binnen 3 Wochen Klage gegen die Kündigung einreichen. Nach Ablauf dieser 3-Wochen-Frist ist die Kündigung bestandskräftig.

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