04.08.2009

Kündigung und Kündigungsfrist

Gestern stellte mir eine Mandantin die Frage nach ihrer Kündigungsfrist.

Der Fall: Sie möchte ihr Arbeitsverhältnis gerne aufgeben. Dabei hofft sie, eine Kündigung des Arbeitgebers zu erhalten. Falls dies nicht gelingt, will sie selbst kündigen. Sie wollte nun wissen, wie die Kündigungsfristen berechnet werden. 
Meine Antwort:
Zunächst müssen Sie prüfen, wo die einschlägigen Kündigungsfristen für Ihr Arbeitsverhältnis geregelt sind. Dies kann in Ihrem Arbeitsvertrag, in einem auf Ihr Arbeitsverhältnis einzuwendenden Tarifvertrag oder im Gesetz stehen. Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag gehen vor. Generell gilt für Sie das „Günstigkeitsprinzip“: Sie können sich die für Sie günstigste Berechnungsweise wählen, wenn mehrere Regelungen vorhanden sind.

Steht in Ihrem Arbeitsvertrag nichts zu den Kündigungsfristen und findet auch kein Tarifvertrag Anwendung, schauen Sie in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dort sind die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen angegeben.

Der Arbeitnehmer kann danach mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

Für den Arbeitgeber gilt die gleiche Frist. Nur wenn das Arbeitsverhältnis länger bestanden hat, verlängern sich die Zeiten für den Arbeitgeber. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis

  • 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden die Zeiten, die vor Ihrer Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt. Ob diese Regelung wegen einer Altersdiskriminierung bestehen bleibt, ist auch nicht abschließend entschieden.

Beispiel: Sie haben mit 16 Jahren bei Ihrem Arbeitgeber begonnen zu arbeiten und waren dort 6 Jahre tätig. Nun soll Ihnen gekündigt werden. Trotzdem kann nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung Ihr Arbeitgeber mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

Und nun noch zur Probezeit: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, kann Ihr Arbeitverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Dies gilt sowohl für Sie, als auch für Ihren Arbeitgeber. Einen festen Termin gibt es hierfür nicht.

Fazit: Sie können nach der gesetzlichen Regelung Ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen stets zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Dabei ist es unerheblich, wie lange Sie bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind.

P.S.: Morgen werde ich hier einige Berechnungsbeispiele für die Kündigungsfristen veröffentlichen.

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