27.04.2010

Kündigung wegen kritischer Äußerungen?

Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war Mitglied eines „Solidaritätskreises”, der mit der Kontaktadresse des Mitarbeiters im Internet folgende „Info” veröffentlichte:
„In dieser Sache richten wir uns an die Arbeiter und die breite Bevölkerung. Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zurück.

Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab… Für die Weiterbeschäftigung von K. Für die Rücknahme der Abmahnung von H.”
Damit begründete der Arbeitgeber eine Kündigung; es kam zur Kündigungsschutzklage. Zusätzlich stellte der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag.

Das Urteil:
Der Arbeitgeber verlor. Der Internetbeitrag ist vom Grundrecht der freien
Meinungsäußerung gedeckt und verletzt nicht die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht.
Und der Auflösungsantrag wurde abgelehnt, weil nicht erkennbar ist, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist (LAG Baden-Württemberg, 10.2.2010, 2 Sa 59/09).

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