23.10.2009

Kündigungsberechtigung – dieser Chef darf kündigen

Immer wieder werde ich gefragt, wer eine Kündigung auf Arbeitgeberseite aussprechen darf: „Herr Schrader, darf mein Abteilungsleiter mir auch kündigen?“

Antwort: Nein, grundsätzlich nicht.

Das sind die Fakten:  

  • Einzelfirma: der Inhaber darf kündigen.
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): nur alle Gesellschafter  gemeinsam dürfen kündigen. Sie müssen also alle die Kündigung unterschreiben.
  • GmbH: der Geschäftsführer
  • Aktiengesellschaft (AG): sämtliche Mitglieder des Vorstands
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG): jeder Gesellschafter
  • Kommanditgesellschaft (KG): nur die Komplementäre

Haben Sie aber Kenntnis davon, dass Ihr Arbeitgeber grundsätzlich jemand anderes mit den Personalangelegenheiten betraut, darf auch diese Person kündigen.
Beispiel: In Ihrem Betrieb gibt es eine Personalabteilung. Unterschreibt nun der Personalleiter die Kündigung, ist das rechtmäßig.

Natürlich kann der Arbeitgeber auch andere Personen bevollmächtigen, eine Kündigung auszusprechen. Das können sowohl andere Mitarbeiter sein oder aber auch Externe, wie beispielsweise ein Rechtsanwalt. Geschieht so etwas, achten Sie darauf, dass der Kündigung eine Vollmacht beigefügt ist. Falls eine Vollmacht fehlt, weisen Sie die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurück. Sie ist Ihnen dann nicht zugegangen.

Tipp: Achten Sie auch darauf, welcher Arbeitgeber kündigt. Schon häufig ist es passiert, dass Kündigungen unwirksam waren, da der Arbeitgeber einen falschen Briefkopf verwendet hat. Sind Sie beispielsweise bei der Meyer GmbH angestellt, ist eine Kündigung auf einem Briefkopf der Meyer GmbH & Co. KG unwirksam!

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