Eine Arbeitnehmerin ist mit einer Kündigungsfrist von nur 1 Woche gekündigt worden. Der Arbeitgeber verweist insoweit auf einen Tarifvertrag, in dem diese kurze Kündigungsfrist zu finden sein soll. Ist das möglich?
In § 622 BGB finden sich die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse. Danach kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Während einer vereinbarten Probezeit über längstens für die Dauer von 6 Monaten, kann mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist ab 2 Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses auf 1 Monat. Sodann folgt eine Staffelung. Wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Allerdings kann von diesen gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Dieses sieht § 622 Abs. 4 BGB ausdrücklich vor. Die Abweichung ist allerdings nur durch einen Tarifvertrag möglich. Hier wird dem Grundsatz der Privatautonomie Rechnung getragen. Letztendlich geht auch das Grundgesetz davon aus, dass die Tarifpartner häufig die betrieblichen Gegebenheiten besser regeln können als der Gesetzgeber.