19.09.2010

Kündigungsfristen können im Arbeitsvertrag nicht verkürzt werden

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in § 622 ausführlich die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen vor. Ein Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich, wenn das Arbeitsverhältnis 2 Jahre oder länger bestanden hat.  
Nun hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) mit Urteil vom 14.06.2010, Az.: 16 Sa 1036/09, einen entsprechenden Fall zu entscheiden. Hier war im Arbeitsvertrag eine Verkürzung dieser Fristen vereinbart worden.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war als LKW-Fahrer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Nachdem das Arbeitsverhältnis 4 Jahre lief, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen.
Dagegen ging der Arbeitnehmer vor und hatte so vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.

Die Verkürzung der Kündigungsfrist ist unwirksam. Für den Arbeitgeber besteht nach 2 Jahren eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende und nicht von 4 Wochen. Da der Arbeitgeber am 01. Oktober gekündigt hatte, konnte das Arbeitsverhältnis also erst zum 30. November beendet werden. Andernfalls wäre die Monatsfrist nicht eingehalten worden.

Nur durch einen Tarifvertrag kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

Fazit: Falls Sie eine Kündigung erhalten, lassen Sie unverzüglich die Kündigungsfrist prüfen. Ist diese zu kurz, legen Sie binnen 3 Wochen Klage gegen die Kündigung ein!

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