23.08.2009

Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes

Wussten Sie schon, dass ein Arbeitgeber in Deutschland grundsätzlich ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen kann? Natürlich muss er immer die Kündigungsfrist einhalten. Das war es dann aber auch.  
Aber langsam: Das Kündigungsschutzgesetz findet nur auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung, die länger als 6 Monate bestehen und für Betriebe, in denen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt werden. Bei Arbeitsverhältnissen, die schon vor dem 31. Dezember 2003 begründet waren, kann bereits eine Mindestzahl von 5 Arbeitnehmers genügen.

Und was ist mit den anderen Arbeitnehmern?

Auch in Kleinstbetrieben gilt Kündigungsschutz. Stets sind Arbeitnehmer vor sitten- und treuwidrigen Kündigungen geschützt. Die Kündigung eines Arbeitgebers unterliegt der Missbrauchskontrolle. Die Kündigungsgründe dürfen nicht willkürlich sein und auf sachfremden Motiven beruhen. Insbesondere dürfen keine Diskriminierungen wegen der Rasse, der Abstammung, des Geschlechts, der Sprache, der Herkunft, des Glaubens, einer politischen Anschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität vorliegen.

Auch muss der Arbeitgeber bei dem Vorhandensein mehrerer Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Sozialauswahl berücksichtigen. Eine solche Sozialauswahl ist zwar in keinem Fall zu vergleichen mit der Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz, aber auch hier sind die sozialen Besitzstände der vergleichbaren Arbeitnehmer wie Unterhaltspflichten oder langjährige Betriebszugehörigkeitszeiten stets zu berücksichtigen.

Fazit: Auch wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, gilt für Sie ein Mindestschutz. Sind Sie der Auffassung, ungerecht behandelt zu werden, lassen Sie die Kündigung vor dem Arbeitsgericht prüfen.

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