24.08.2009

Kündigungsschutz ohne Kündigungsschutzgesetz – Teil II

In meinem gestrigen Blog hatte ich über den Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes berichtet. Arbeitnehmer sind aber auch durch andere Regelungen vor willkürlichem Verhalten des Arbeitgebers geschützt.  
Zunächst ist hier der besondere Kündigungsschutz für Betriebsräte und Wahlvorstände zu nennen. Aber auch Schwerbehinderte genießen Sonderkündigungsschutz, genauso wie Schwangere und Arbeitnehmer, die in Elternzeit sind. Hier muss zunächst eine behördliche Genehmigung für die Kündigung vorliegen.

Auszubildende sind nach der Probezeit überhaupt nicht mehr ordentlich kündbar.

Als Kündigungsschutz kann man auch die Schriftform der Kündigung bewerten. Weder Sie als Arbeitnehmer noch Ihr Arbeitgeber können eine Kündigung mündlich aussprechen. Auch ein mündlicher Aufhebungsvertrag ist nicht möglich. Stets ist hier eine Schriftform erforderlich, also bei einer Kündigung auch die Unterschrift des Kündigenden.

Die Anhörung des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz kommt einem Kündigungsschutz ebenfalls gleich. Informiert der Arbeitgeber seinen Betriebsrat nicht ordnungsgemäß, ist die Kündigung schnell aus Formgründen unwirksam.

Fazit: Haben Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie auf jeden Fall die Wirksamkeit prüfen lassen. Der Arbeitgeber kann viele Fehler zu Ihren Gunsten machen.

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