Die Arbeitnehmerüberlassung wird auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt. Gelegentlich kommen auch Begriffe wie Personalleasing oder AÜG vor. All diese Begriffe bezeichnen den Vorgang, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einem dritten Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen wird.
In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Ihnen das Wichtigste zu diesem Thema darstellen.
Heute: Leiharbeit schließt betriebsbedingte Kündigung aus
Werden in einem Betrieb Leiharbeitnehmer beschäftigt, dürfen in aller Regel betriebsbedingte Kündigungen nicht ausgesprochen werden. So hat es auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit Urteil vom 05.03.2007, Az.: 11 Sa 1338/06, festgestellt.
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte die unternehmerische Entscheidung getroffen, Arbeitsplätze abzubauen. Er kündigte einer Arbeitnehmerin. Dabei hat er allerdings nicht bedacht, dass er gleichzeitig Leiharbeitnehmer beschäftigt.
Das LAG sagte nun deutlich, dass durch den Abbau der Leiharbeitnehmer Kündigungen hätten vermieden werden können. Nach dem Ultima-Ratio-Prinzip des Kündigungsschutzes war hier der Arbeitgeber gehalten, die Leiharbeit zunächst zurück zu führen.
Daher war die gegenüber einer Arbeitnehmerin ausgesprochene Kündigung unwirksam. Die Arbeitnehmerin hätte auf dem so frei werdenden Platz der Leiharbeitnehmer beschäftigt werden können. Deshalb bestand eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit und die Kündigung war sozial ungerechtfertigt.
Daher gilt Folgendes: Will ein Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen, darf er in aller Regel nicht gleichzeitig Leiharbeitnehmer einsetzen.
Morgen lesen Sie alles zum neuen Gesetzentwurf zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.