24.11.2010

Mängel in Probezeitregelungen müssen nicht die gesamte Vereinbarung infrage stellen

Der Fall: Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers enthielt unter dem Punkt „Probezeit/ Kündigungsfristen“ die Vereinbarung einer 6-monatigen Probezeit. Daran schloss sich ein Satz an, wonach der Anstellungsvertrag innerhalb dieses Zeitraums fristlos ohne Angabe von Gründen kündbar sein sollte. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis dann am 19.1. zum Ende des laufenden Monats. Diese Frist war nach Ansicht des Arbeitnehmers zu kurz. Und nicht nur das: Wegen der unzulässigen Kündigungsfrist sei sogar die ganze Probezeitvereinbarung hinfällig. Er klagte deswegen unter anderem auf ausstehende Gehaltszahlungen.

Das Urteil: Doch der Arbeitnehmer verlor. Die Regelung zur Kündigungsfrist ist tatsächlich unwirksam. Diese muss nach § 622 Abs. 3 BGB in der Probezeit mindestens 2 Wochen betragen. Die Vereinbarung der Probezeit ist aber trotzdem gültig. Denn sie bleibt auch ohne Kündigungsklausel verständlich. Durch die Überschrift „Probezeit/Kündigungsfristen“ wird deutlich, dass unterschiedliche Regelungsgegenstände erfasst sind (LAG Rheinland-Pfalz, 30.4.2010, 9 Sa 776/09).

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