03.02.2011

Mein Anwalt schreibt meiner Rechtsschutzversicherung – und ich soll zahlen!

Meine Güte, hat sich diese Mandantin aber eben aufgeregt. Sie hat eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten und war damit beim Anwalt. Das war sicherlich eine gute Idee. Der Rechtsanwalt hat dann die Rechtsschutzversicherung der Arbeitnehmerin angeschrieben und um eine Deckungszusage für das Erheben einer Kündigungsschutzklage gebeten. 
Das Verfahren nahm dann seinen Lauf, es folgten Gütetermin und Kammertermin und letztendlich einigten sich die Parteien. Die Arbeitnehmerin erhielt eine Abfindung, war jedoch ihren Arbeitsplatz los. Der Anwalt rechnete alles über die Rechtsschutzversicherung ab und die Arbeitnehmerin musste nur ihre Selbstbeteiligung in Höhe von 150 € übernehmen.

Jetzt bekam sie aber noch eine Rechnung des Rechtsanwalts für das Einholen und die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung. Ist das eigentlich in Ordnung?
Bei den wohl meisten Rechtsanwälten ist die Einholung der Deckungszusage eine unentgeltliche Serviceleistung. Es ist für den Anwalt letztendlich auch gut zu wissen, dass er auf jeden Fall über die Rechtsschutzversicherung an sein Geld kommt. Außerdem hat eine Rechtsschutzversicherung in dem Fall, in dem der Mandant selber die Deckungszusage einholt, häufig noch Fragen, so dass diese ohnehin beantwortet werden müssen. Und zu guter Letzt ist das Einholen der Deckungszusage auch relativ schnell gemacht. Ein Standardschreiben, drei Sätze zur Sachverhaltsschilderung und das Übersenden der wichtigsten Korrespondenz. Mehr als 5 min dauert das für den Anwalt im Regelfall nicht.

Grundsätzlich kann der Anwalt dafür allerdings eine eigene Gebühr verlangen. So sehen es jedenfalls die meisten Gerichte. Allerdings hat er nach einigen Rechtsmeinungen zuvor den Mandanten darüber aufzuklären, wenn er die Kosten verlangen möchte.

Klar wird das dann, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage nicht erteilt und diese eingeklagt werden soll. In diesem Fall käme auch niemand auf die Idee, die Anwaltsleistung für die Klage gegen die Rechtsschutzversicherung als kostenlos anzusehen.

Das bedeutet es für Sie: Grundsätzlich ist ihr Anwalt also befugt, von Ihnen Gebühren für die Einholung der Deckungszusage von ihrer Rechtsschutzversicherung zu verlangen. Klären Sie das mit ihm im Vorfeld. Will er tatsächlich Gebühren haben, können Sie die Deckungszusage auch selber einholen!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
So wehren Sie sich gegen ein unrichtiges Zeugnis

Immer wieder landen Streitigkeiten um den Inhalt eines Arbeitszeugnisses vor den Arbeitsgerichten. In aller Regel verfolgen dabei Arbeitnehmer ihren Wunsch, bestimmte Aussagen im Zeugnis zu finden oder nicht zu finden. Probieren... Mehr lesen

23.10.2017
Urlaubsabgeltungsanspruch und Ausschlussklausel

Einen sehr interessanten Fall hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zu entscheiden (12.9.2014, Az. 10 Sa 1329/13). Es ging in erster Linie um die Frage, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch verfallen kann. Zur Erinnerung:... Mehr lesen