07.10.2010

Narrenfreiheit bei Schuldunfähigkeit

Einem ehemaligen Bürgermeister aus Rheinland-Pfalz sollte sein Ruhegehalt aberkannt werden. Lesen Sie bitte, was der Bürgermeister sich alles geleistet hat:  

  • Im Rettungswagen hat er eine Rettungsassistentin verletzt.
  • Er hat mehrfach missbräuchlich den Notruf betätigt.
  • Während einer Sitzung hat er einen Mitarbeiter beauftragt, mit einem Handy rechtswidrige Tonbandaufzeichnungen zu machen.
  • Rechtswidrig hat er die Anweisung erteilt, Städteüberforderungsmittel an einen Mitarbeiter auszuzahlen.
  • Er hat Post unbefugt geöffnet.
  • Nach seiner Abwahl hat er ohne Ausschreibung und Beschluss einen Mietvertrag über mehrere Bürogeräte mit einem Volumen von ca. 122.000 € abgeschlossen.

Der Bürgermeister wurde abgewählt und das Verwaltungsgericht hat ihm wegen dem schwerwiegenden Dienstvergehens das Ruhegehalt zunächst aberkannt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Urteil vom 14.09.2010, Az.: 3 A 10907/09.OVG, das Urteil aufgehoben. Zwar wäre einem normalen Beamten das Ruhegehalt abzuerkennen gewesen, hier lag der Fall aber anders. Die Pflichtverstöße seien teilweise unter erheblicher Alkoholisierung erfolgt. Der Bürgermeister hat an einer Alkoholerkrankung gelitten, die zu einer hirnorganischen Wesensänderung geführt hätten. Zu seinen Gunsten musste davon ausgegangen werden, dass eine Schuldunfähigkeit vorgelegen habe. Deshalb ist ihm sein Verhalten nicht vorzuwerfen und er kann seine Ruhestandsgehälter behalten.

Und nun raten Sie einmal, wer das Ruhestandsgehalt zahlt? Wir alle, mit unseren Steuergeldern! Und dazu gehören übrigens auch die, die Arbeitslosengeld I oder II bekommen. Schließlich zahlen auch diejenigen auf fast jedes Produkt, das Sie kaufen, 19 % Umsatzsteuer und viel Geld an weiteren Verbrauchssteuern.

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