18.08.2009

Nebentätigkeiten – sogar als Zuhälter arbeitsrechtlich kein Problem

Haben Sie neben Ihrer Hauptbeschäftigung einen Nebenjob? In den allerwenigsten Fällen riskieren Sie damit eine Abmahnung oder Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem aktuellen Urteil sogar bestätigt, dass ein Nebenjob als Zuhälter möglich sein kann.

Der Fall:

 
Das war geschehen: Ein Arbeitnehmer war bei einem kommunalen Arbeitgeber als Straßenbauer beschäftigt. Da er wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, erhielt er eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Ausdrücklich stellte das Gericht klar, dass die Presseberichterstattung über das Strafverfahren und der Umstand, dass der Arbeitnehmer bei der Stadt beschäftigt sei, die Kündigung nicht rechtfertigen können. Sie war allerdings trotzdem wirksam, da der Arbeitnehmer darauf hingewiesen hatte, dass er nur deshalb im Rotlichtmilieu tätig war, da er bei der Stadt angeblich zu wenig verdient hatte. Hier hat er seine Rücksichtnahmepflichten verletzt (Urteil vom 12.02.2009, Az.: 17 Sa 1567/08).

In diesen Fällen sollten Sie aufpassen

Gefährlich wird es bei einem Nebenjob, wenn

  • Ihre Tätigkeit in direkter Konkurrenz zu Ihrer Hauptbeschäftigung steht,
  • die Tätigkeiten für den Nebenjob die Arbeitsleistung im Hauptjob beeinträchtigen oder wenn
  • Sie sich arbeitsvertraglich verpflichtet hatten, Nebenjobs anzuzeigen und dieses nicht tun.

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