10.11.2010

Neues zur Bagatellkündigung

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war berechtigt, je Arbeitstag eine Essensmarke im Wert von 0,80 € einzulösen. Die Essensmarken gab der Arbeitgeber aus. Sie waren nach Anweisung des Arbeitgebers nicht übertragbar. Der Mitarbeiter ließ sich dennoch von einem Kollegen eine Marke geben und löste diese für seine Lebensgefährtin ein. Daraufhin wurde dem Arbeitnehmer, der die Essensmarke eingelöst hatte, fristlos gekündigt.

Das Urteil: Das Arbeitsgericht Reutlingen hat die Bagatellkündigung für unwirksam erklärt. Das Fehlverhalten könne zwar grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen. Im Rahmen der Interessenabwägung wiegt das Verhalten aber nicht so schwer, dass auf eine vorherige Abmahnung verzichtet werden konnte (ArbG Reutlingen, 11.5.2010, 2 Ca 601/09).

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