Wieder einmal Pech für vermutlich ältere Arbeitnehmer: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer,
von einer Sozialplanabfindung ausgeschlossen werden können.
Der Fall: Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war als Elektriker beschäftigt. Nach einem Wegeunfall bezog er mehr als 8 Jahre eine Erwerbsminderungsrente, die zum Schluss unbefristet verlängert wurde.
Dann kam die Kündigung und ein Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Danach hätten dem Elektriker 220.000 € zugestanden, wäre nicht eine Ausschlussklausel vorhanden gewesen. Denn danach sollten die Arbeitnehmer,
keinen Anspruch auf die Abfindung haben.
Und dies zu Recht: Denn nach dem BAG sollen durch den Sozialplan die wirtschaftlichen Nachteile von Arbeitnehmern ausgeglichen werden. Hier lagen jedoch bei dem Elektriker durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinerlei Nachteile vor. Jedenfalls nicht nach dem BAG. Und dass der Elektriker schwerbehindert war, interessierte auch nicht. Denn auch hier liegt keine unmittelbare Benachteiligung vor (BAG, Urteil vom 07. Juli 2011, Az.: 1 AZR 34/10).
Fazit: Erwerbsminderungsrentner mit wenig Aussicht auf Besserung werden künftig wohl generell in den meisten Sozialplänen als Leistungsempfänger ausgeschlossen werden.